Bundesrecht konsolidiert

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Protokoll über Rechtsfähigkeit, Privilegien und Immunitäten der Europäischen Freihandelsassoziation Art. 21

Kurztitel

Protokoll über Rechtsfähigkeit, Privilegien und Immunitäten der Europäischen Freihandelsassoziation

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 142/1961

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 21

Inkrafttretensdatum

22.03.1961

Außerkrafttretensdatum

Index

19/06 Privilegien und Immunitäten

Text

ARTIKEL 21

Das vorliegende Protokoll tritt in Kraft, sobald drei Signatarstaaten ihre Ratifikationsurkunden hinterlegt haben. Hinsichtlich jedes anderen Signatarstaates tritt es mit dem Tage der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde und für jeden dem vorliegenden Protokoll beitretenden Staat mit dem Tage der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde in Kraft.

ZU URKUND DESSEN haben die Unterzeichneten, die hiezu gebührend bevollmächtigt sind, das vorliegende Protokoll unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Genf, am 28. Juli 1960, in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut in gleicher Weise maßgebend ist, in einer einzigen Ausfertigung, die bei der Regierung Schwedens hinterlegt wird, die allen anderen Signatarstaaten und allen beigetretenen Staaten eine beglaubigte Abschrift übermittelt.

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2025

Gesetzesnummer

10000359

Dokumentnummer

NOR12006102

Alte Dokumentnummer

N1196115263S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/142/A21/NOR12006102

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