Bundesrecht konsolidiert

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4. Rückstellungsanspruchsgesetz § 8

Kurztitel

4. Rückstellungsanspruchsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 133/1961

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

10.06.1961

Außerkrafttretensdatum

Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Text

Paragraph 8,
  1. Absatz eins,Ist eine Anmeldung im Sinne des Artikels 26 Paragraph 2, des Staatsvertrages (Paragraph 3, Absatz eins,) erstattet worden, so bewirkt die Mitteilung gemäß Paragraph 7,, daß die „Sammelstelle“ verpflichtet ist, das ihr zukommende Vermögen dem geschädigten Eigentümer so rasch als möglich, längstens jedoch innerhalb von sechs Monaten, auszufolgen.
  2. Absatz 2,Wurde eine Anmeldung gemäß Absatz eins, nicht erstattet, so kann die „Sammelstelle“ auf Grund der Mitteilung gemäß Paragraph 7, das ihr zukommende Vermögen dem geschädigten Eigentümer innerhalb von sechs Monaten ausfolgen.
  3. Absatz 3,Die „Sammelstelle“ ist jedoch berechtigt, eine Ausfolgung nach Absatz eins, oder 2 von dem gleichzeitigen Erlage (von der Zustimmung zum Abzug) einer Entschädigung für ihre Mühewaltung bis zu 25 v. H. des Verkehrswertes des auszufolgenden Vermögens im Zeitpunkte der Rückstellung beziehungsweise bis zu 25 v. H. des Erlöses abhängig zu machen. Wird der Betrag nicht innerhalb eines Jahres erlegt und ist die Hereinbringung auch nicht durch Abzug von den auszufolgenden Vermögenswerten möglich, so ist die „Sammelstelle“ berechtigt, das Vermögen zur Hereinbringung ihres Entschädigungsanspruches insoweit zur öffentlichen Versteigerung zu bringen, als dies zu dessen Hereinbringung notwendig ist. Die Versteigerung hat nach den Grundsätzen des Sechsten Hauptstückes des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren außer Streitsachen zu erfolgen. In diesem Falle tritt der den Entschädigungsanpruch übersteigende Erlös an Stelle des auszufolgenden Vermögens, soweit es versteigert worden ist.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2011

Gesetzesnummer

20001665

Dokumentnummer

NOR40025385

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/133/P8/NOR40025385

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