Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Vollstreckung von Schiedssprüchen in Handelssachen (Jugoslawien) Art. 10

Kurztitel

Vollstreckung von Schiedssprüchen in Handelssachen (Jugoslawien)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 115/1961

Typ

Vertrag – Jugoslawien

§/Artikel/Anlage

Art. 10

Inkrafttretensdatum

17.05.1961

Außerkrafttretensdatum

Index

29/13 Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen

Text

Artikel 10

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen tritt sechzig Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
  2. Absatz 2,Das Abkommen ist für die Dauer von drei Jahren abgeschlossen und bleibt weiter in Kraft, sofern nicht einer der Vertragschließenden Staaten sechs Monate vor Ablauf eines Vertragsjahres dem anderen Vertragschließenden Staat mitteilt, daß er das Abkommen aufkündige.

    ZU URKUND dessen haben die Bevollmächtigten der beiden Vertragschließenden Staaten dieses Abkommen unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.

    AUSGERFERTIGT in Belgrad, am 18. März 1960 in doppelter Urschrift in deutscher und serbokroatischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind.

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2015

Gesetzesnummer

10002006

Dokumentnummer

NOR12026779

Alte Dokumentnummer

N2196125262S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/115/A10/NOR12026779

Navigation im Suchergebnis