Bundesrecht konsolidiert

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Heimarbeitsgesetz 1960 § 24

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heimarbeitsgesetz 1960

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 105/1961 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 74/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 24

Inkrafttretensdatum

01.01.1993

Außerkrafttretensdatum

31.07.2009

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Text

Regelung für Zwischenmeister und Mittelspersonen

Paragraph 24,
  1. Absatz eins,Zwischenmeistern und Mittelspersonen, die unter die Bestimmungen des Paragraph 3, oder des Paragraph 4, fallen, gebührt als Urlaubsentgelt ein Zuschlag zu den erzielten reinen Arbeitsentgelten ohne Unkostenzuschläge, jedoch einschließlich der Feiertagsentgelte.
  2. Absatz 2,Der Zuschlag nach Absatz eins und der Zeitpunkt der Auszahlung ist, sofern nicht durch Heimarbeitsgesamtvertrag eine Regelung getroffen wurde, von der Heimarbeitskommission durch Heimarbeitstarif festzusetzen. Der Zuschlag muß mit mindestens 10 vH bemessen sein. Liegt eine solche Festsetzung nicht vor, beträgt der Zuschlag 10 vH. Der Zuschlag ist für die Zeit vom 15. Dezember bis 14. Juni jeweils bei der ersten Entgeltzahlung nach dem 15. Juni, für die Zeit vom 15. Juni bis 14. Dezember jeweils bei der ersten Entgeltzahlung nach dem 15. Dezember auszuzahlen. Endet das Vertragsverhältnis früher, so ist der Zuschlag bei der letzten Entgeltzahlung abzurechnen und auszuzahlen.
  3. Absatz 3,Der Zuschlag gemäß Absatz eins und 2 darf in das Arbeitsentgelt nicht einbezogen werden. Er ist im Abrechnungsnachweis gesondert auszuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2009

Gesetzesnummer

10008186

Dokumentnummer

NOR12094763

Alte Dokumentnummer

N6196123998L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/105/P24/NOR12094763

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