(9)Absatz 9Personen, die zur freiberuflichen Ausübung gemäß Abs. 4Absatz 4, berechtigt sind, sowie Personen, die im Rahmen von Institutionen, die Hauskrankenpflege anbieten, gemäß Abs. 5Absatz 5, tätig sind, ist auf Antrag von der nach dem Wohnsitz des (der) Antragstellers (Antragstellerin) zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde ein mit Lichtbild versehener Berufsausweis, der die betreffende Berufsbezeichnung (§§ 23Paragraphen 23,, 43 i Abs. 2Absatz 2,) enthält, auszustellen. Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat nähere Bestimmungen über Form und Inhalt der Berufsausweise durch Verordnung festzulegen.
(Anm.:Anmerkung, Abs. 10Absatz 10, tritt mit 1. Juli 2002 außer Kraft)