(2)Absatz 2,Dieser Betrag ist in einen zu errichtenden Fonds zur Abgeltung von Vermögensverlusten politisch Verfolgter einzubringen. Dieser Fonds hat die Aufgaben, nach Maßgabe seiner Statuten Zuwendungen an physische Personen zu leisten, die Eigentümer von Vermögenschaften, gesetzlichen Rechten oder Interessen in Österreich waren, die unter die in Abs. 3 angeführten Kategorien fallen und zwischen dem 13. März 1938 und dem 8. Mai 1945 wegen der rassischen Abstammung oder der Religion des Eigentümers oder im Zuge anderer nationalsozialistischer Verfolgungsmaßnahmen gegen den Eigentümer Gegenstand gewaltsamer Übertragung oder von Maßnahmen der Konfiskation gewesen sind. Eine Zuwendung wird nicht gewährt, soweit solche Vermögenschaften, gesetzliche Rechte und Interessen schon zurückgegeben oder wiederhergestellt worden sind.Dieser Betrag ist in einen zu errichtenden Fonds zur Abgeltung von Vermögensverlusten politisch Verfolgter einzubringen. Dieser Fonds hat die Aufgaben, nach Maßgabe seiner Statuten Zuwendungen an physische Personen zu leisten, die Eigentümer von Vermögenschaften, gesetzlichen Rechten oder Interessen in Österreich waren, die unter die in Absatz 3, angeführten Kategorien fallen und zwischen dem 13. März 1938 und dem 8. Mai 1945 wegen der rassischen Abstammung oder der Religion des Eigentümers oder im Zuge anderer nationalsozialistischer Verfolgungsmaßnahmen gegen den Eigentümer Gegenstand gewaltsamer Übertragung oder von Maßnahmen der Konfiskation gewesen sind. Eine Zuwendung wird nicht gewährt, soweit solche Vermögenschaften, gesetzliche Rechte und Interessen schon zurückgegeben oder wiederhergestellt worden sind.