§ 1.Paragraph eins,
Unbeschadet einer allfälligen Zulässigkeit der Zustellung von Schriftstücken durch die Post nach Maßgabe zwischenstaatlicher Vereinbarungen im Sinne des ersten Satzes des § 121 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung, RGBl. Nr. 113/1895, in der Fassung des Art. III Z 8 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 282/1955, wird die Zustellung durch die Post unter Benützung der im Weltpostverkehr üblichen Rückscheine nach folgenden Staaten zugelassen: Unbeschadet einer allfälligen Zulässigkeit der Zustellung von Schriftstücken durch die Post nach Maßgabe zwischenstaatlicher Vereinbarungen im Sinne des ersten Satzes des Paragraph 121, Absatz eins, der Zivilprozeßordnung, RGBl. Nr. 113 aus 1895,, in der Fassung des Artikel römisch drei, Ziffer 8, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 282 aus 1955,, wird die Zustellung durch die Post unter Benützung der im Weltpostverkehr üblichen Rückscheine nach folgenden Staaten zugelassen:
Vereinigte Staaten von Amerika, Argentinien, Bolivien, Brasilien, Ceylon, Chile, Costa Rica, Dominikanische Republik, Ecuador, Guatemala, Haiti, Republik Honduras, Indien, Jordanien, Kambodscha, Kuba, Laos, Libanon, Libyen, Mexiko, Nikaragua, Pakistan, Panama, Paraguay, Peru, El Salvador, Thailand, Uruguay, Venezuela.