Bundesrecht konsolidiert

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Auslieferung von Verbrechern – Zusatzabkommen (Belgien) Art. 2

Kurztitel

Auslieferung von Verbrechern – Zusatzabkommen (Belgien)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 56/1960

Typ

Vertrag – Belgien

§/Artikel/Anlage

Art. 2

Inkrafttretensdatum

01.04.1960

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Beachte

Hinsichtlich des Vertrages vom 26.1.1932, BGBl. Nr. 120/1932, durch die Unabhängigkeitserklärungen von Belgisch-Kongo vom 30.6.1960 und durch Ruanda-Urundi vom 1.7.1962 gegenstandslos.

Text

Artikel römisch zwei.

Dieses Abkommen wird ratifiziert; es tritt zwei Monate nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und hat bezüglich Österreich und des belgischen Mutterlandes dieselbe Dauer wie der Vertrag vom 12. Jänner 1881 und bezüglich Österreich einerseits und Belgisch-Kongo sowie des Gebietes von Ruanda-Urundi andererseits dieselbe Dauer wie der Vertrag vom 26. Jänner 1932.

Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.

Geschehen zu Wien, am 22. April 1959, in zweifacher Ausfertigung, in deutscher und französischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2017

Gesetzesnummer

10001993

Dokumentnummer

NOR12026645

Alte Dokumentnummer

N2196012896T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1960/56/A2/NOR12026645

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