(1)Absatz eins,Personen, die mit Ablauf des 16. September 1946 Eigentümer der in der Anlage IV aufgezählten Unternehmungen oder Betriebe waren, oder deren Rechtsnachfolger, haben ihre Ansprüche auf Entschädigung anzumelden. § 6 des Ersten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetzes vom 7. Juli 1954, BGBl. Nr. 189, sowie § 1 Abs. 2 und 3 des vorliegenden Bundesgesetzes gelten sinngemäß.Personen, die mit Ablauf des 16. September 1946 Eigentümer der in der Anlage römisch vier aufgezählten Unternehmungen oder Betriebe waren, oder deren Rechtsnachfolger, haben ihre Ansprüche auf Entschädigung anzumelden. Paragraph 6, des Ersten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetzes vom 7. Juli 1954, Bundesgesetzblatt Nr. 189, sowie Paragraph eins, Absatz 2 und 3 des vorliegenden Bundesgesetzes gelten sinngemäß.