Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Zweites Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz § 3

Kurztitel

Zweites Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 3/1960

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

03.01.1960

Außerkrafttretensdatum

Index

56/01 Verstaatlichung

Text

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Das Bundesministerium für Finanzen hat Wertpapiere, die Entschädigungsansprüche nach diesem Bundesgesetz verkörpern, gemäß Paragraph eins, des Wertpapierbereinigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 188 aus 1954,, zur Bereinigung aufzurufen.
  2. Absatz 2,Die Anmeldung dieser Wertpapiere im Wertpapierbereinigungsverfahren gilt zugleich als Anmeldung der Entschädigungsansprüche. Die Ausfolgung eines angemeldeten und als bereinigt gekennzeichneten Wertpapieres, das einen Entschädigungsanspruch nach diesem Bundesgesetz verkörpert, an den Anmelder findet nicht statt.
  3. Absatz 3,In der Anmeldung ist auch dann, wenn nach dem Wertpapierbereinigungsgesetz an Stelle des Namens und der Anschrift des Eigentümers die Depotnummer anzugeben ist, der Wohnsitz (Ort und Land) des Eigentümers sowie seine Staatsangehörigkeit am 8. Mai 1945 und am 27. Juli 1955 anzuführen.
  4. Absatz 4,Das Bundesministerium für Finanzen kann verlangen, daß noch weitere, für die Feststellung des Entschädigungsanspruches erforderliche Angaben in die Anmeldung aufgenommen und Nachweise für die in der Anmeldung enthaltenen Angaben erbracht werden.
  5. Absatz 5,Versäumte Anmeldungen können gemäß Paragraph 19, Absatz eins, des Wertpapierbereinigungsgesetzes nachgeholt werden; die Entschädigungsansprüche der Nachzügler sind in sinngemäßer Anwendung der angeführten Gesetzesstelle zu behandeln.
  6. Absatz 6,Paragraph eins, Absatz eins bis 3 des Reststückegesetzes vom 26. Juni 1958, Bundesgesetzblatt Nr. 134, gilt auch für Wertpapiere, auf die der Erste Abschnitt des vorliegenden Bundesgesetzes anzuwenden ist.

Schlagworte

BGBl. Nr. 134/1958

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2015

Gesetzesnummer

10006246

Dokumentnummer

NOR12068810

Alte Dokumentnummer

N5196025571L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1960/3/P3/NOR12068810

Navigation im Suchergebnis