(6)Absatz 6,§ 1 Abs. 1 bis 3 des Reststückegesetzes vom 26. Juni 1958, BGBl. Nr. 134, gilt auch für Wertpapiere, auf die der Erste Abschnitt des vorliegenden Bundesgesetzes anzuwenden ist.Paragraph eins, Absatz eins bis 3 des Reststückegesetzes vom 26. Juni 1958, Bundesgesetzblatt Nr. 134, gilt auch für Wertpapiere, auf die der Erste Abschnitt des vorliegenden Bundesgesetzes anzuwenden ist.