ERKLÄREN die Regierung Tunesiens und andere Regierungen, in deren Namen diese Deklaration angenommen wurde (die letzteren im folgenden als „teilnehmende Regierungen" bezeichnet), daß, solange der Beitritt Tunesiens nach den Bestimmungen des Artikels XXXIII, der nach Durchführung von Zollverhandlungen mit Vertragsstaaten des Allgemeinen Abkommens erfolgen soll, in Schwebe ist, die Handelsbeziehungen zwischen den teilnehmenden Regierungen und Tunesien auf dem Allgemeinen Abkommen basieren werden, als ob die Bestimmungen des Musterbeitrittsprotokolls, das von den VERTRAGSSTAATEN am 23. Oktober 1951 angenommen wurde, in der vorliegenden Deklaration enthalten wären, mit der Ausnahme, daß Tunesien keine unmittelbaren Rechte auf die in den Listen zum Allgemeinen Abkommen enthaltenen Zollzugeständnisse, sei es nach den Bestimmungen des Artikels II, sei es nach den Bestimmungen irgendeines anderen Artikels des Allgemeinen Abkommens, haben wird,ERKLÄREN die Regierung Tunesiens und andere Regierungen, in deren Namen diese Deklaration angenommen wurde (die letzteren im folgenden als „teilnehmende Regierungen" bezeichnet), daß, solange der Beitritt Tunesiens nach den Bestimmungen des Artikels römisch 33 , der nach Durchführung von Zollverhandlungen mit Vertragsstaaten des Allgemeinen Abkommens erfolgen soll, in Schwebe ist, die Handelsbeziehungen zwischen den teilnehmenden Regierungen und Tunesien auf dem Allgemeinen Abkommen basieren werden, als ob die Bestimmungen des Musterbeitrittsprotokolls, das von den VERTRAGSSTAATEN am 23. Oktober 1951 angenommen wurde, in der vorliegenden Deklaration enthalten wären, mit der Ausnahme, daß Tunesien keine unmittelbaren Rechte auf die in den Listen zum Allgemeinen Abkommen enthaltenen Zollzugeständnisse, sei es nach den Bestimmungen des Artikels römisch zwei, sei es nach den Bestimmungen irgendeines anderen Artikels des Allgemeinen Abkommens, haben wird,