Bundesrecht konsolidiert

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GATT - Zoll- und Handelsabkommen - prov. Beitritt Tunesien Art. 1

Kurztitel

GATT - Zoll- und Handelsabkommen - prov. Beitritt Tunesien

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 233/1960

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

13.10.1960

Außerkrafttretensdatum

Index

59/03 GATT, Welthandelsorganisation

Text

  1. Ziffer eins
    ERKLÄREN die Regierung Tunesiens und andere Regierungen, in deren Namen diese Deklaration angenommen wurde (die letzteren im folgenden als „teilnehmende Regierungen" bezeichnet), daß, solange der Beitritt Tunesiens nach den Bestimmungen des Artikels römisch 33 , der nach Durchführung von Zollverhandlungen mit Vertragsstaaten des Allgemeinen Abkommens erfolgen soll, in Schwebe ist, die Handelsbeziehungen zwischen den teilnehmenden Regierungen und Tunesien auf dem Allgemeinen Abkommen basieren werden, als ob die Bestimmungen des Musterbeitrittsprotokolls, das von den VERTRAGSSTAATEN am 23. Oktober 1951 angenommen wurde, in der vorliegenden Deklaration enthalten wären, mit der Ausnahme, daß Tunesien keine unmittelbaren Rechte auf die in den Listen zum Allgemeinen Abkommen enthaltenen Zollzugeständnisse, sei es nach den Bestimmungen des Artikels römisch zwei, sei es nach den Bestimmungen irgendeines anderen Artikels des Allgemeinen Abkommens, haben wird,
  2. Ziffer 2
    ERSUCHEN die Regierung Tunesiens und die teilnehmenden Regierungen die VERTRAGSSTAATEN, die notwendigen Maßnahmen zur Durchführung dieser Deklaration zu treffen.
  3. Ziffer 3
    Diese Deklaration, welche von den VERTRAGSSTAATEN mit Zweidrittelmehrheit genehmigt wurde, liegt zur Annahme durch Unterzeichnung oder auf andere Art durch Tunesien, durch Vertragsstaaten des Allgemeinen Abkommens oder durch Regierungen, die dem Allgemeinen Abkommen provisorisch beitreten, auf.
  4. Ziffer 4
    Diese Deklaration wird beim Exekutivsekretär der VERTRAGSSTAATEN hinterlegt werden.
  5. Ziffer 5
    Der Exekutivsekretär der VERTRAGSSTAATEN wird unverzüglich eine beglaubigte Kopie dieser Deklaration und eine Verständigung über jede Annahme jeder Regierung, der die Deklaration zur Annahme offensteht, übermitteln. 6. Diese Deklaration wird zwischen Tunesien und jeder teilnehmenden Regierung am 30. Tag nach dem Tag der Annahme durch Tunesien und durch die betreffende Regierung in Kraft treten; sie bleibt in Kraft, bis die Regierung Tunesiens dem Allgemeinen Abkommen nach den Bestimmungen des Artikels römisch 33 beitritt oder bis zum 31. Dezember 1961, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher eintritt, es sei denn, Tunesien und die teilnehmenden Regierungen kommen überein, die Wirksamkeit der Deklaration bis zu einem späteren Zeitpunkt zu verlängern.

GESCHEHEN zu Tokio, am 12. November Neunzehnhundertneunundfünfzig in einfacher Ausfertigung, in englischer und französischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

Gesetzesnummer

20004905

Dokumentnummer

NOR40081439

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1960/233/A1/NOR40081439

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