Bundesrecht konsolidiert

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Staatsgrenze Österreich – Liechtenstein (Grenzzeichen) Art. 15

Kurztitel

Staatsgrenze Österreich – Liechtenstein (Grenzzeichen)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 228/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008

Typ

Vertrag – Liechtenstein

§/Artikel/Anlage

Art. 15

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

Index

19/02 Staatsgrenzen

Text

Artikel 15

Entsteht über die Auslegung oder Anwendung dieses Vertrages eine Streitigkeit, so wird diese auf Verlangen eines Vertragsstaates einem Schiedsgericht zur Entscheidung vorgelegt werden. Dies gilt auch für die Vorfrage, ob sich die Streitigkeit auf die Auslegung oder Anwendung des Vertrages bezieht. Die Entscheidung des Schiedsgerichtes hat verbindliche Kraft. Das Schiedsgericht wird für jeden Streitfall in der Weise gebildet, daß jeder Vertragsstaat einen seiner Staatsangehörigen zum Schiedsrichter ernennt und beide Schiedsrichter einen Angehörigen eines dritten Staates zum Obmann wählen. Einigen sie sich nicht binnen sechs Monaten, nachdem das Begehren auf schiedsgerichtliche Entscheidung beim anderen Vertragsstaat eingegangen ist, über die Wahl des Obmannes, so kann jeder Vertragsstaat den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes um Ernennung des Obmannes ersuchen. Die aus der Mitwirkung der Schiedsrichter entstehenden Kosten trägt jeder Vertragsstaat für den von ihm bestellten Schiedsrichter. Die übrigen Kosten tragen beide Vertragsstaaten je zur Hälfte.

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2025

Gesetzesnummer

10000346

Dokumentnummer

NOR40100484

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1960/228/A15/NOR40100484

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