Bundesrecht konsolidiert

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Staatsgrenze Österreich – Liechtenstein (Grenzzeichen) Art. 12

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Staatsgrenze Österreich – Liechtenstein (Grenzzeichen)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 228/1960

Typ

Vertrag – Liechtenstein

§/Artikel/Anlage

Art. 12

Inkrafttretensdatum

01.10.1960

Außerkrafttretensdatum

28.02.1991

Index

19/02 Staatsgrenzen

Text

Artikel 12

Die Vertragsstaaten werden die Grenzlinie in Zeitabständen von 10 Jahren einer periodischen Revision unterziehen; hiebei sind durch eine kommissionelle Begehung der Zustand der Grenzvermarkung zu überprüfen und allfällige Grenzgebrechen sowie eine etwa notwendig gewordene Verdichtung der Vermarkung an Ort und Stelle zu erheben. Die bei der Begehung festgestellten Vermarkungsmängel sind tunlichst unmittelbar darauf im gegenseitigen Einvernehmen zu beheben. Die erste periodische Revision wird im Jahre 1967 erfolgen. Überdies werden die Vertragsstaaten Grenzgebrechen laufend einander mitteilen und deren Behebung einvernehmlich veranlassen.

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2025

Gesetzesnummer

10000346

Dokumentnummer

NOR12005949

Alte Dokumentnummer

N1196013419P

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1960/228/A12/NOR12005949

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