(4)Absatz 4,Die Kommission tritt zu Tagungen und Grenzbesichtigungen zusammen, wenn sie es selbst beschließt oder wenn es einer der Vertragsstaaten auf diplomatischem Wege verlangt. Die Kommission tritt, wenn nicht etwas anderes vereinbart ist, zu ihren Tagungen abwechselnd auf dem Hoheitsgebiet eines der beiden Vertragsstaaten zusammen.