ERKLÄREN die Regierung Israels und andere Regierungen, in deren Namen diese Deklaration angenommen wurde (die letzteren im folgenden als „teilnehmende Regierungen" bezeichnet), daß, solange der Beitritt Israels nach den Bestimmungen des Artikels XXXIII, der die Durchführung von Zollverhandlungen mit Vertragsstaaten des Allgemeinen Abkommens zur Voraussetzung hat, in Schwebe ist, die Handelsbeziehungen zwischen den teilnehmenden Regierungen und Israel auf dem Allgemeinen Abkommen basieren werden, als ob die Bestimmungen des Muster-Beitrittsprotokolls, das von den VERTRAGSSTAATEN am 23. Oktober 1951 angenommen wurde, in der gegenständlichen Deklaration enthalten wären, mit der Ausnahme, daß Israel keine unmittelbaren Rechte auf die in den Listen zum Allgemeinen Abkommen enthaltenen Begünstigungen, sei es nach den Bestimmungen des Artikels II, sei es nach den Bestimmungen irgend eines anderen Artikels des AllgemeinenERKLÄREN die Regierung Israels und andere Regierungen, in deren Namen diese Deklaration angenommen wurde (die letzteren im folgenden als „teilnehmende Regierungen" bezeichnet), daß, solange der Beitritt Israels nach den Bestimmungen des Artikels römisch 33 , der die Durchführung von Zollverhandlungen mit Vertragsstaaten des Allgemeinen Abkommens zur Voraussetzung hat, in Schwebe ist, die Handelsbeziehungen zwischen den teilnehmenden Regierungen und Israel auf dem Allgemeinen Abkommen basieren werden, als ob die Bestimmungen des Muster-Beitrittsprotokolls, das von den VERTRAGSSTAATEN am 23. Oktober 1951 angenommen wurde, in der gegenständlichen Deklaration enthalten wären, mit der Ausnahme, daß Israel keine unmittelbaren Rechte auf die in den Listen zum Allgemeinen Abkommen enthaltenen Begünstigungen, sei es nach den Bestimmungen des Artikels römisch zwei, sei es nach den Bestimmungen irgend eines anderen Artikels des Allgemeinen