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Konsularvertrag zwischen Österreich und der UdSSR (Russische Föderation) Art. 33

Kurztitel

Konsularvertrag zwischen Österreich und der UdSSR (Russische Föderation)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 21/1960

Typ

Vertrag – Russische Föderation

§/Artikel/Anlage

Art. 33

Inkrafttretensdatum

09.03.1994

Außerkrafttretensdatum

Index

19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr

Beachte

Die Bezeichnungen ,,Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken'' oder ,,UdSSR'' bzw. ,,sowjetisch'' sind als ,,Russische Föderation'' bzw. ,,russisch'' zu lesen.

Text

Artikel 33.

  1. Absatz eins,Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden in Wien ausgetauscht. Der Vertrag tritt 30 Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
  2. Absatz 2,Der Vertrag wird bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem Tag, an dem einer der Vertragschließenden Teile dem anderen Vertragschließenden Teil seinen Wunsch mitteilt, ihn außer Kraft zu setzen, in Geltung bleiben.

    Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten beider Vertragschließenden Teile diesen Vertrag unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

    Geschehen zu Moskau am 28. Feber 1959 in zwei authentischen Ausfertigungen, jede in deutscher und russischer Sprache.

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2014

Gesetzesnummer

10000349

Dokumentnummer

NOR12006067

Alte Dokumentnummer

N1196015065A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1960/21/A33/NOR12006067

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