Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Doppelbesteuerung - Entlastung bei Quellensteuern
Typ
Vertrag – Norwegen
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
14.09.1960
Außerkrafttretensdatum
30.11.1996
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Titel
Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Finanzen der Republik Österreich und dem Königlich Norwegischen Finanz- und Zolldepartement über die Durchführung der Entlastung von den im Abzugsweg an der Quelle erhobenen Steuern von Einkünften aus beweglichem Kapitalvermögen
StF:
BGBl. Nr. 205/1960
Sprachen
Deutsch, Norwegisch
Präambel/Promulgationsklausel
Das Bundesministerium für Finanzen der
Republik Österreich
und
das Königlich Norwegische Finanz- und
Zolldepartement
haben, in Ausführung von Artikel 15 Absatz 3 des österreichisch-norwegischen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 25. Februar 1960 (im folgenden "Abkommen" genannt), folgendes vereinbart:
Ratifikationstext
Diese Vereinbarung ist gemäß ihrem Artikel 11 am 14. September 1960 in Kraft getreten.
Anmerkung
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos.
Gesetzesnummer
10003923
Dokumentnummer
NOR11003959
Alte Dokumentnummer
N3196012665T