Bundesrecht konsolidiert

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Doppelbesteuerung - Entlastung bei Quellensteuern § 0

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Doppelbesteuerung - Entlastung bei Quellensteuern

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 205/1960 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 1/1997

Typ

Vertrag – Norwegen

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

14.09.1960

Außerkrafttretensdatum

30.11.1996

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Titel

Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Finanzen der Republik Österreich und dem Königlich Norwegischen Finanz- und Zolldepartement über die Durchführung der Entlastung von den im Abzugsweg an der Quelle erhobenen Steuern von Einkünften aus beweglichem Kapitalvermögen
StF: BGBl. Nr. 205/1960

Änderung

Sprachen

Deutsch, Norwegisch

Präambel/Promulgationsklausel

Das Bundesministerium für Finanzen der

Republik Österreich

und

das Königlich Norwegische Finanz- und

Zolldepartement

haben, in Ausführung von Artikel 15 Absatz 3 des österreichisch-norwegischen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 25. Februar 1960 (im folgenden "Abkommen" genannt), folgendes vereinbart:

Ratifikationstext

Diese Vereinbarung ist gemäß ihrem Artikel 11 am 14. September 1960 in Kraft getreten.

Anmerkung

Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos.

Gesetzesnummer

10003923

Dokumentnummer

NOR11003959

Alte Dokumentnummer

N3196012665T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1960/205/P0/NOR11003959

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