DIE REGIERUNGEN der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Österreich, des Königreichs Belgien, des Königreichs Dänemark, der Französischen Republik, des Königreichs Griechenland, Irlands, der Republik Island, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs Norwegen, des Königreichs der Niederlande, der Portugiesischen Republik, des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland, des Königreichs Schweden, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Türkischen Republik;
ENTSCHLOSSEN, die Erzeugung und Verwendung der Kernenergie in den Mitgliedstaaten der Organisation für Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit (im folgenden als „Organisation“ bezeichnet) durch Zusammenarbeit zwischen ihren Staaten und durch Abstimmung ihrer innerstaatlichen Maßnahmen zu fördern;
IN DER ERWÄGUNG, daß das hierfür im Rahmen der Organisation eingeleitete gemeinsame Vorgehen die Entwicklung der europäischen Kernenergie-Industrie auf ausschließlich friedliche Ziele ausrichten soll und keinen militärischen Zwecken dienen darf;
IN DER ERWÄGUNG, daß der Rat der Organisation (im folgenden als „Rat“ bezeichnet) auf seiner Sitzung am 18. Juli 1956 beschlossen hat, hierfür eine internationale Sicherheitskontrolle einzurichten;
IN DER ERWÄGUNG, daß der Rat durch einen Beschluß vom heutigen Tage im Rahmen der Organisation eine Europäische Kernenergie-Agentur (im folgenden als „Agentur“ bezeichnet) errichtet und mit der Aufgabe betraut hat, das bereits eingeleitete gemeinsame Vorgehen fortzuführen —
SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN: