(1)Absatz eins,Als Entschädigung gemäß § 5 Abs. 1 des Zweiten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetzes werden 4% Bundesschuldverschreibungen 1955 ausgegeben.Als Entschädigung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, des Zweiten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetzes werden 4% Bundesschuldverschreibungen 1955 ausgegeben.