§ 94d. Eigener Wirkungsbereich der GemeindeParagraph 94 d, Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Sofern der Akt der Vollziehung nur für das Gebiet der betreffenden Gemeinde wirksam werden und sich auf Straßen, die nach den Rechtsvorschriften weder als Autobahnen, Autostraßen, Bundesstraßen oder Landesstraßen gelten noch diesen Straßen gleichzuhalten sind, beziehen soll, sind folgende Angelegenheiten von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen:
die Bewilligung von Ausnahmen nach § 24 Abs. 5a,die Bewilligung von Ausnahmen nach Paragraph 24, Absatz 5 a,,
die Bestimmung von Kurzparkzonen (§ 25),die Bestimmung von Kurzparkzonen (Paragraph 25,),
die Erlassung einer Verordnung nach § 25 Abs. 5,die Erlassung einer Verordnung nach Paragraph 25, Absatz 5,,
das Verbot oder die Einschränkung von Wirtschaftsfuhren (§ 30 Abs. 6),das Verbot oder die Einschränkung von Wirtschaftsfuhren (Paragraph 30, Absatz 6,),
die Verpflichtung eines Anrainers, die Anbringung von Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs zu dulden (§ 33 Abs. 1),die Verpflichtung eines Anrainers, die Anbringung von Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs zu dulden (Paragraph 33, Absatz eins,),
die Erlassung von Bescheiden betreffend Vermeidung von Verkehrsbeeinträchtigungen (§ 35),die Erlassung von Bescheiden betreffend Vermeidung von Verkehrsbeeinträchtigungen (Paragraph 35,),
die Erlassung von Verordnungen nach § 43, mit denen Beschränkungen für das Halten und Parken oder ein Hupverbot erlassen werden,die Erlassung von Verordnungen nach Paragraph 43,, mit denen Beschränkungen für das Halten und Parken oder ein Hupverbot erlassen werden,
die Erlassung von Verordnungen nach § 43 Abs. 2a,die Erlassung von Verordnungen nach Paragraph 43, Absatz 2 a,,
Hinweise auf Gefahren und sonstige verkehrswichtige Umstände, unbeschadet des diesbezüglichen Rechtes des Straßenerhalters nach § 98 Abs. 3,Hinweise auf Gefahren und sonstige verkehrswichtige Umstände, unbeschadet des diesbezüglichen Rechtes des Straßenerhalters nach Paragraph 98, Absatz 3,,
die Bewilligung von Ausnahmen (§ 45) von dendie Bewilligung von Ausnahmen (Paragraph 45,) von den
erlassenen Beschränkungen und Verboten,
die Bewilligung der Ladetätigkeit nach § 62 Abs. 4 und 5,die Bewilligung der Ladetätigkeit nach Paragraph 62, Absatz 4 und 5,
die Bestimmung von Fußgängerzonen und die Bewilligung von Ausnahmen für Fußgängerzonen (§ 76a),die Bestimmung von Fußgängerzonen und die Bewilligung von Ausnahmen für Fußgängerzonen (Paragraph 76 a,),
die Bestimmung von Wohnstraßen (§ 76b),die Bestimmung von Wohnstraßen (Paragraph 76 b,),
die Bewilligung nach § 82,die Bewilligung nach Paragraph 82,,
die Bewilligung von Werbungen und Ankündigungen (§ 84 Abs. 3),die Bewilligung von Werbungen und Ankündigungen (Paragraph 84, Absatz 3,),
die Anweisung eines Platzes zur Ausübung der Bettelmusik (§ 85 Abs. 3),die Anweisung eines Platzes zur Ausübung der Bettelmusik (Paragraph 85, Absatz 3,),
die Entgegennahme der Anzeigen von Umzügen (§ 86), sofern sich nicht aus § 95 die Zuständigkeit der Bundespolizeibehörde ergibt,die Entgegennahme der Anzeigen von Umzügen (Paragraph 86,), sofern sich nicht aus Paragraph 95, die Zuständigkeit der Bundespolizeibehörde ergibt,
die Erlassung von Verordnungen nach § 87 Abs. 1 (Wintersport auf Straßen),die Erlassung von Verordnungen nach Paragraph 87, Absatz eins, (Wintersport auf Straßen),
die Erlassung von Verordnungen nach § 88 Abs. 1 (Spielen auf Straßen),die Erlassung von Verordnungen nach Paragraph 88, Absatz eins, (Spielen auf Straßen),
die Entfernung von Hindernissen (§ 89a),die Entfernung von Hindernissen (Paragraph 89 a,),
Die Erlassung von Verordnungen nach § 89a Abs. 7a (Tariffestsetzung für die Entfernung und Aufbewahrung von Hindernissen),Die Erlassung von Verordnungen nach Paragraph 89 a, Absatz 7 a, (Tariffestsetzung für die Entfernung und Aufbewahrung von Hindernissen),
die Bewilligung von Arbeiten (§ 90) einschließlich der Erlassung der durch diese Arbeiten erforderlichen Verkehrsverbote und Verkehrsbeschränkungen,die Bewilligung von Arbeiten (Paragraph 90,) einschließlich der Erlassung der durch diese Arbeiten erforderlichen Verkehrsverbote und Verkehrsbeschränkungen,
die Verpflichtung, Straßenverunreinigungen zu beseitigen bzw. die Kosten hiefür zu tragen (§ 92 Abs. 3),die Verpflichtung, Straßenverunreinigungen zu beseitigen bzw. die Kosten hiefür zu tragen (Paragraph 92, Absatz 3,),
die Erlassung von Verordnungen und Bescheiden nach § 93 Abs. 4 und 6 (Pflichten der Anrainer),die Erlassung von Verordnungen und Bescheiden nach Paragraph 93, Absatz 4 und 6 (Pflichten der Anrainer),
die Handhabung der Bestimmungen des § 96 Abs. 4,die Handhabung der Bestimmungen des Paragraph 96, Absatz 4,,
die Sicherung des Schulweges (§ 97a).die Sicherung des Schulweges (Paragraph 97 a,).