Bundesrecht konsolidiert

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Straßenverkehrsordnung 1960 § 93

Kurztitel

Straßenverkehrsordnung 1960

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 93

Inkrafttretensdatum

01.10.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StVO 1960

Index

90/01 Straßenverkehrsrecht

Text

Paragraph 93, Pflichten der Anrainer.

  1. Absatz einsDie Eigentümer von Liegenschaften in Ortsgebieten, ausgenommen die Eigentümer von unverbauten, land- und forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaften, haben dafür zu sorgen, daß die entlang der Liegenschaft in einer Entfernung von nicht mehr als 3 m vorhandenen, dem öffentlichen Verkehr dienenden Gehsteige und Gehwege einschließlich der in ihrem Zuge befindlichen Stiegenanlagen entlang der ganzen Liegenschaft in der Zeit von 6 bis 22 Uhr von Schnee und Verunreinigungen gesäubert sowie bei Schnee und Glatteis bestreut sind. Ist ein Gehsteig (Gehweg) nicht vorhanden, so ist der Straßenrand in der Breite von 1 m zu säubern und zu bestreuen. Die gleiche Verpflichtung trifft die Eigentümer von Verkaufshütten.
  2. Absatz eins aIn einer Fußgängerzone oder Wohnstraße ohne Gehsteige gilt die Verpflichtung nach Absatz eins, für einen 1 m breiten Streifen entlang der Häuserfronten.
  3. Absatz 2Die in Absatz eins, genannten Personen haben ferner dafür zu sorgen, daß Schneewächten oder Eisbildungen von den Dächern ihrer an der Straße gelegenen Gebäude bzw. Verkaufshütten entfernt werden.
  4. Absatz 3Durch die in Absatz eins und 2 genannten Verrichtungen dürfen Straßenbenützer nicht gefährdet oder behindert werden; wenn nötig, sind die gefährdeten Straßenstellen längstens für die Dauer der Verrichtung abzuschranken oder sonst in geeigneter Weise zu kennzeichnen. Bei den Arbeiten ist darauf Bedacht zu nehmen, daß der Abfluß des Wassers von der Straße nicht behindert, Wasserablaufgitter und Rinnsale nicht verlegt, Sachen, insbesondere Leitungsdrähte, Oberleitungs- und Beleuchtungsanlagen nicht beschädigt und Anlagen für den Betrieb von Eisenbahnen, insbesondere von Straßenbahnen oder Oberleitungsomnibussen in ihrem Betrieb nicht gestört werden. Weiters ist darauf Bedacht zu nehmen, dass Bäume und sonstige Bepflanzungen nicht beschädigt werden; bei Streuung mit Salz sind Baumscheiben und Grünflächen von der Bestreuung jedenfalls auszunehmen.
  5. Absatz 4Nach Maßgabe des Erfordernisses des Fußgängerverkehrs, sowie der Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des übrigen Verkehrs hat die Behörde, sofern im Einzelfall unter den gleichen Voraussetzungen auf Antrag des nach Absatz eins, oder 5 Verpflichteten nicht die Erlassung eines Bescheides in Betracht kommt, durch Verordnung
    1. Litera a
      die in Absatz eins, bezeichneten Zeiten, in denen die dort genannten Verkehrsflächen von Schnee oder Verunreinigung gesäubert oder bestreut sein müssen, einzuschränken;
    2. Litera b
      die in Absatz eins, bezeichneten Verrichtungen auf bestimmte Straßenteile, insbesondere auf eine bestimmte Breite des Gehsteiges (Gehweges) oder der Straße einzuschränken;
    3. Litera c
      zu bestimmen, daß auf gewissen Straßen oder Straßenteilen nicht alle in Absatz eins, genannten Verrichtungen vorgenommen werden müssen;
    4. Litera d
      die Vorsichtsmaßregeln näher zu bestimmen, unter denen die in Absatz eins und 2 bezeichneten Verrichtungen durchzuführen sind.
  6. Absatz 5Andere Rechtsvorschriften, insbesondere das Hausbesorgergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1970,, werden durch die Absatz eins bis 4 nicht berührt. Wird durch ein Rechtsgeschäft eine Verpflichtung nach Absatz eins bis 3 übertragen, so tritt in einem solchen Falle der durch das Rechtsgeschäft Verpflichtete an die Stelle des Eigentümers.
  7. Absatz 6Zum Ablagern von Schnee aus Häusern oder Grundstücken auf die Straße ist eine Bewilligung der Behörde erforderlich. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn das Vorhaben die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt.

Schlagworte

Oberleitungsanlage

Im RIS seit

27.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2022

Gesetzesnummer

10011336

Dokumentnummer

NOR40245693

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1960/159/P93/NOR40245693

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