Bundesrecht konsolidiert

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Straßenverkehrsordnung 1960 § 88b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Straßenverkehrsordnung 1960

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 159/1960 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 17/2026

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 88b

Inkrafttretensdatum

01.06.2019

Außerkrafttretensdatum

30.04.2026

Abkürzung

StVO 1960

Index

90/01 Straßenverkehrsrecht

Text

Paragraph 88 b, Rollerfahren

  1. Absatz eins,Das Fahren mit Klein- und Minirollern mit elektrischem Antrieb (elektrisch betriebene Klein- und Miniroller) ist auf Gehsteigen, Gehwegen und Schutzwegen verboten. Ausgenommen von diesem Verbot sind Gehsteige und Gehwege, auf denen durch Verordnung der Behörde das Fahren mit elektrisch betriebenen Klein- und Minirollern mit einer höchsten zulässigen Leistung von nicht mehr als 600 Watt und einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h erlaubt wurde. Das Fahren ist ferner mit elektrisch betriebenen Klein- und Minirollern mit einer höchsten zulässigen Leistung von nicht mehr als 600 Watt und einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h auf Fahrbahnen, auf denen das Radfahren erlaubt ist, zulässig.
  2. Absatz 2,Bei der Benutzung von elektrisch betriebenen Klein- und Minirollern sind alle für Radfahrer geltenden Verhaltensvorschriften zu beachten; insbesondere gilt die Benützungspflicht für Radfahranlagen (Paragraph 68, Absatz eins,) sinngemäß. Bei der Benützung von Radfahranlagen haben Rollerfahrer die gemäß Paragraph 8 a, vorgeschriebene Fahrtrichtung einzuhalten.
  3. Absatz 3,Benutzer von elektrisch betriebenen Klein- und Minirollern haben sich so zu verhalten, dass andere Verkehrsteilnehmer weder gefährdet noch behindert werden; insbesondere haben sie auf Gehsteigen und Gehwegen Schrittgeschwindigkeit einzuhalten sowie die Geschwindigkeit in Fußgängerzonen, in Wohnstraßen und in Begegnungszonen dem Fußgängerverkehr anzupassen.
  4. Absatz 4,Kinder unter 12 Jahren dürfen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr, außer in Wohnstraßen, nur unter Aufsicht einer Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, mit elektrisch betriebenen Klein- und Minirollern fahren, wenn sie nicht Inhaber eines Radfahrausweises gemäß Paragraph 65, sind.
  5. Absatz 5,Elektrisch betriebene Klein- und Miniroller sind mit einer wirksamen Bremsvorrichtung, mit Rückstrahlern oder Rückstrahlfolien, die nach vorne in weiß, nach hinten in rot und zur Seite in gelb wirken sowie bei Dunkelheit und schlechter Sicht mit weißem Licht nach vorne und rotem Rücklicht auszurüsten.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2019

Schlagworte

Kleinroller, E-Scooter, Elektro-Scooter

Im RIS seit

22.05.2019

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2026

Gesetzesnummer

10011336

Dokumentnummer

NOR40214087

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1960/159/P88b/NOR40214087

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