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Straßenverkehrsordnung 1960 § 53

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Straßenverkehrsordnung 1960

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 53

Inkrafttretensdatum

22.07.1998

Außerkrafttretensdatum

31.03.2002

Abkürzung

StVO 1960

Index

90/01 Straßenverkehrsrecht

Text

Paragraph 53, Die Hinweiszeichen

  1. Absatz einsDie Hinweiszeichen weisen auf verkehrswichtige Umstände hin.

Hinweiszeichen sind die folgenden Zeichen:

  1. Ziffer eins a
    „PARKEN”
Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar.)
Dieses Zeichen kennzeichnet einen Parkplatz oder einen Parkstreifen.
Im unteren Teil des Zeichens oder auf einer Zusatztafel kann eine besondere Art des Aufstellens der Fahrzeuge für das Parken (Schräg- oder Querparken) angegeben werden; in einem solchen Fall kann die Bodenmarkierung entfallen.
  1. Ziffer eins b
    „ZUM PARKPLATZ”
Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar.)
Dieses Zeichen weist auf einen Parkplatz hin.
  1. Ziffer 2
    „SPITAL”
Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar.)
Dieses Zeichen weist auf eine Heilstätte oder auf ein Krankenhaus hin. Jeder Lärm ist zu vermeiden; es muß damit gerechnet werden, daß Kranke und Gebrechliche die Straße überqueren.
  1. Ziffer 2 a
    „KENNZEICHNUNG EINES SCHUTZWEGES”
Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar.)
Dieses Zeichen kennzeichnet einen Schutzweg (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 12,), bei dem ständig betriebene Lichtzeichen zur Regelung des Verkehrs oder zur Abgabe blinkenden gelben Lichtes nicht vorhanden sind. Es ist beim Schutzweg anzubringen, und zwar auf Einbahnstraßen an beiden Seiten, auf anderen Straßen an der rechten Seite. Wenn jedoch die Verkehrssicherheit dadurch nicht beeinträchtigt wird, ist statt der seitlichen Anbringung die Anbringung des Zeichens über dem Schutzweg zulässig.
  1. Ziffer 2 b
    „KENNZEICHNUNG EINER RADFAHRERÜBERFAHRT”
Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar.)
Dieses Zeichen kennzeichnet eine Radfahrerüberfahrt (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 12 a,), bei der ständig betriebene Lichtzeichen zur Regelung des Verkehrs oder zur Abgabe blinkenden gelben Lichtes nicht vorhanden sind. Für die Anbringung dieses Zeichens gelten die diesbezüglichen Bestimmungen der Ziffer 2 a, sinngemäß.
  1. Ziffer 3
    „ERSTE HILFE”
Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar.)
Dieses Zeichen weist auf einen Hilfsposten hin, der für die Leistung erster Hilfe ausgerüstet ist. Wird dieses Zeichen nicht beim Hilfsposten selbst angebracht, so ist auf einer Zusatztafel oder in weißer Farbe auf dem Zeichen selbst in die Richtung des Hilfspostens zu weisen und die Entfernung anzugeben.
  1. Ziffer 3 a
    „GOTTESDIENSTE”
Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar.)
Dieses Zeichen weist auf Einrichtungen für Gottesdienste hin. Im blauen Feld des Zeichens oder auf einer Zusatztafel können nähere Angaben über Art, Ort und Zeit des Gottesdienstes angegeben werden (Symbole, Schriftzeichen, Ziffern). Dieses Zeichen darf nur innerhalb des Ortsgebietes angebracht werden. Die Kosten für die Anbringung und Erhaltung dieses Zeichens sind von demjenigen zu tragen, der die Anbringung des Zeichens beantragt.
  1. Ziffer 4
    „PANNENHILFE”
Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar.)
Dieses Zeichen weist auf eine Reparaturwerkstätte hin. Wenn nötig, ist auf Zusatztafeln oder in weißer Farbe auf dem Zeichen selbst die Art der Werkstätte und die Entfernung bis zur Werkstätte anzugeben und in die Richtung der Werkstätte zu weisen.
  1. Ziffer 4 a
    „VERKEHRSFUNK”
Dieses Zeichen informiert über den örtlichen Frequenzbereich von Radiostationen, die Verkehrsinformationen durchgeben. Es entspricht dem Zeichen gemäß Ziffer 4, mit der Maßgabe, daß in dem weißen Feld der Name der Radiostation und anstelle der Entfernungsangabe der jeweilige örtliche Frequenzbereich anzugeben ist. Außerhalb des Ortsgebietes darf dieses Zeichen - abgesehen vom Fall einer Frequenzänderung - innerhalb einer Entfernung von 50 km nur einmal in der gleichen Fahrtrichtung, auf Autobahnen jedoch nur nach der Einmündung einer Auffahrt angebracht werden.
  1. Ziffer 5
    „TELEFON”
Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar.)
Dieses Zeichen weist auf eine Fernsprechstelle hin. Wenn nötig, ist auf einer Zusatztafel oder mit weißer Farbe auf dem Zeichen selbst in die Richtung der Fernsprechstelle zu weisen und die Entfernung bis zur Fernsprechstelle anzugeben.
  1. Ziffer 6
    „TANKSTELLE”
Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar.)
Dieses Zeichen weist auf eine Tankstelle hin. Auf einer Zusatztafel kann die Entfernung bis zur Tankstelle sowie die Marke des Treibstoffes auch in anderen Farben angegeben werden. Die Anbringung des Markenzeichens unter diesem Zeichen ist zulässig. Auf derselben Straße darf dieses Zeichen jedoch innerhalb einer Entfernung von 1000 m nur einmal in der gleichen Fahrtrichtung angebracht werden.
  1. Ziffer 7
    „ENDE DES GEGENVERKEHRS”
Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar.)
Dieses Zeichen zeigt an, daß mit dem angekündigten (Paragraph 50, Ziffer 14,) ausnahmsweisen Gegenverkehr nicht mehr gerechnet zu werden braucht.
  1. Ziffer 7 a
    „WARTEPFLICHT FÜR GEGENVERKEHR”
Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar.)
Dieses Zeichen zeigt an, daß der Lenker eines entgegenkommenden Fahrzeuges gemäß Paragraph 52, Ziffer 5, zu warten hat.
  1. Ziffer 8 a
    „AUTOBAHN”
Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar.)
Dieses Zeichen zeigt den Beginn einer Autobahn an.
  1. Ziffer 8 b
    „ENDE DER AUTOBAHN”
Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar.)
Dieses Zeichen zeigt das Ende einer Autobahn an.
  1. Ziffer 8 c
    „AUTOSTRASSE”
Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar.)
Dieses Zeichen zeigt den Beginn einer Autostraße an.
  1. Ziffer 8 d
    „ENDE DER AUTOSTRASSE”
Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar.)
Dieses Zeichen zeigt das Ende einer Autostraße an.
  1. Ziffer 9 a
    „FUSSGÄNGERZONE”
Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar.)
Dieses Zeichen zeigt den Beginn einer Fußgängerzone an. Es bedeutet gleichzeitig, daß hier jeglicher Fahrzeugverkehr verboten ist, sofern sich aus Paragraph 76 a, nichts anderes ergibt. Dieses Zeichen darf auch nur auf der Fahrbahn angebracht werden.
  1. Ziffer 9 b
    „ENDE EINER FUSSGÄNGERZONE”
Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar.)
Dieses Zeichen zeigt das Ende einer Fußgängerzone an. Es darf auch nur auf der Fahrbahn angebracht werden.
  1. Ziffer 9 c
    „WOHNSTRASSE”
Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar.)
Dieses Zeichen zeigt den Beginn einer Wohnstraße an und bedeutet, daß hier die besonderen Bestimmungen des Paragraph 76 b, gelten. Dieses Zeichen darf auch nur auf der Fahrbahn angebracht werden.
  1. Ziffer 9 d
    „ENDE EINER WOHNSTRASSE”
Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar.)
Dieses Zeichen zeigt das Ende einer Wohnstraße an und bedeutet, daß die besonderen Bestimmungen des Paragraph 76 b, nun nicht mehr gelten und daß dem außerhalb der Wohnstraße fließenden Verkehr Vorrang zu geben ist. Dieses Zeichen darf auch nur auf der Fahrbahn angebracht werden.
  1. Ziffer 10
    „EINBAHNSTRASSE”
Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar.)
Dieses Zeichen zeigt eine Einbahnstraße an und weist in die zulässige Fahrtrichtung.
  1. Ziffer 10 a
    „STRASSENBAHN BIEGT BEI GELB ODER ROT EIN”
Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar.)
Dieses Zeichen an einem Abspanndraht für Oberleitungen von Schienenfahrzeugen zeigt an, daß auf geregelten Kreuzungen Schienenfahrzeuge bei „Gelb” bzw. bei „Rot” in der durch die Spitze angezeigten Richtung einbiegen.
  1. Ziffer 11
    „SACKGASSE”
Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar.)
Dieses Zeichen zeigt an, daß die Durchfahrt durch eine Straße nicht möglich ist. Es kann der Anlage der Straße entsprechend angebracht werden.
  1. Ziffer 12
    „LATERNEN, DIE NICHT DIE GANZE NACHT ÜBER LEUCHTEN”
Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar.)
Dieses Zeichen an einer Straßenlaterne weist darauf hin, daß sie noch während der Dunkelheit abgeschaltet wird.
  1. Ziffer 13 a
    „VORWEGWEISER”
Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar.)
Diese Zeichen zeigen den Straßenverlauf und wichtige Abzweigungen an. Ein solches Zeichen ist 150 m bis 250 m vor der Kreuzung anzubringen. Straßen mit Vorrang werden mit breiten, andere Straßen mit schmalen Strichen angezeigt. Außer den Ortsnamen können auch die Straßennummern und Symbole angebracht werden.
  1. Ziffer 13 b
    „WEGWEISER”
Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar.)
Diese Zeichen zeigen im Bereich einer Kreuzung die Richtung an, in der ein Ort liegt. Sie dürfen auch nur auf der linken Straßenseite angebracht werden, wenn dies eine bessere Erkennbarkeit erwarten läßt. Auf den Zeichen können auch die Namen mehrerer Orte sowie die Entfernungen, die Straßennummern, Symbole und allenfalls Hinweise auf Beschränkungen angegeben werden. Ist auf einem solchen Zeichen ein Symbol für eine bestimmte Fahrzeugart angebracht, so bedeutet dies, daß der Wegweiser nur für Fahrzeuge der betreffenden Fahrzeugart gilt.
  1. Ziffer 13 c
    „WEGWEISER ZU ANDEREN VERKEHRSEINRICHTUNGEN”
Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar.)
Dieses Zeichen zeigt im Bereich einer Kreuzung die Richtung an, in der Einrichtungen anderer Verkehrsträger, ausgenommen Seilbahnen und Lifte, liegen. Es darf auch nur auf der linken Straßenseite angebracht werden, wenn dies eine bessere Erkennbarkeit erwarten läßt. Auf dem Zeichen können auch Symbole und Entfernungen angegeben werden.
  1. Ziffer 13 d
    „WEGWEISER ZU LOKAL- ODER BEREICHSZIELEN”
Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar.)
Diese Zeichen zeigen im Bereich einer Kreuzung die Richtung an, in der bedeutende Ziele innerhalb eines Ortsgebietes oder Gebiets- oder Landschaftsziele liegen. Ein Zeichen dieser Art und Ausführung ist auch zu verwenden, wenn die Richtung zu Seilbahnen und Liften angezeigt wird. Diese Zeichen dürfen auch nur auf der linken Straßenseite angebracht werden, wenn dies eine bessere Erkennbarkeit erwarten läßt. Auf den Zeichen können auch Symbole und Entfernungen angegeben werden. Ist auf einem solchen Zeichen ein Symbol für eine bestimmte Fahrzeugart angebracht, so bedeutet dies, daß der Wegweiser nur für Fahrzeuge der betreffenden Fahrzeugart gilt.
  1. Ziffer 14 a
    „VORWEGWEISER ZUR AUTOBAHN ODER AUTOSTRASSE”
Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar.)
Dieses Zeichen zeigt vor einer Kreuzung den Weg zu einer Autobahn oder Autostraße an. Das Zeichen ist 150 m bis 250 m vor der Kreuzung anzubringen.
  1. Ziffer 14 b
    „WEGWEISER ZUR AUTOBAHN ODER AUTOSTRASSE”
Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar.)
Diese Zeichen zeigen im Bereich einer Kreuzung den Weg zu einer Autobahn oder Autostraße an. Sie dürfen auch nur auf der linken Straßenseite angebracht werden, wenn dies eine bessere Erkennbarkeit erwarten läßt.
  1. Ziffer 15 a
    „VORWEGWEISER - AUTOBAHN ODER AUTOSTRASSE”
  2. Litera a
    Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar)
  3. Litera b
    Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar)
  4. Litera c
    Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar) (Touristische Ziele)
  5. Litera d
    Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar)

Diese Zeichen zeigen den weiteren Verlauf einer Autobahn oder Autostraße und die nächste Ausfahrt an. Ein Zeichen nach a) ist etwa 1000 m, ein Zeichen nach b) etwa 700 m oder, wenn ein Zeichen nach

  1. Litera c
    nicht angebracht wird, etwa 500 m, ein Zeichen nach c) etwa 400 m vor dem Beginn einer Ausfahrt aus einer Autobahn oder Autostraße anzubringen; ein Zeichen nach d) ist etwa 1000 m vor dem Beginn einer Ausfahrt zu einer anderen Autobahn oder Autostraße anzubringen.

Die Aufschriften (und allfällige Symbole) auf einem Zeichen nach c) - ausgenommen die Bezeichnung der Anschlußstelle - hat die Landesregierung auf Antrag von Fremdenverkehrsorganisationen oder von Gemeinden unter Bedachtnahme darauf zu bestimmen, daß die Information einem vordringlichen Bedürfnis der Straßenbenützer dient oder für diese immerhin von erheblichem Interesse ist. Die Kosten für die Anbringung und Erhaltung eines Zeichens nach c) sind von demjenigen zu tragen, der die Anbringung dieses Zeichens beantragt.

  1. Ziffer 15 b
    „AUSFAHRTSWEGWEISER - AUTOBAHN ODER AUTOSTRASSE”
    1. Litera a
      Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar.)
    2. Litera b
      Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar.)
    Diese Zeichen zeigen eine Ausfahrt aus einer Autobahn oder Autostraße an. Ein Zeichen nach a) ist am Beginn der Ausfahrt, ein Zeichen nach b) am Ende der Ausfahrt auf der linken Seite anzubringen.
  2. Ziffer 15 c
    „ORIENTIERUNGSTAFEL - AUTOBAHN ODER AUTOSTRASSE”
Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar.)
Dieses Zeichen zeigt Entfernungen auf Autobahnen oder Autostraßen an.
  1. Ziffer 16 a
    „VORANKÜNDIGUNG EINER UMLEITUNG”
Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar.)
Dieses Zeichen kündigt den Verlauf einer Umleitung an. Im Zeichen kann angegeben werden, ob die Umleitung für alle Fahrzeuge oder nur für bestimmte Fahrzeugarten oder für bestimmte andere Umstände gilt (zB nur für Fahrzeuge, deren Höhe oder deren Gesamtgewicht ein bestimmtes Ausmaß überschreitet). Außerdem kann die Länge der Umleitungsstrecke angegeben werden.
  1. Ziffer 16 b
    „UMLEITUNG”
Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar.)
Diese Zeichen zeigen eine Umleitung des Verkehrs an. Ist auf einem solchen Zeichen ein Symbol für eine bestimmte Fahrzeugart angebracht, so bedeutet dies, daß die Umleitung nur für Fahrzeuge der betreffenden Fahrzeugart gilt.
  1. Ziffer 16 c
    „WECHSEL DER RICHTUNGSFAHRBAHN”
    1. Litera a
      Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar.)
    2. Litera b
      Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar.)
    Diese Zeichen kündigen auf Straßen mit Richtungsfahrbahnen einen Wechsel der Richtungsfahrbahn an, und zwar ein Zeichen nach a) die Überleitung des Verkehrs von einer dann gesperrten Richtungsfahrbahn auf die Gegenfahrbahn, ein Zeichen nach b) die Rückleitung zum getrennten Richtungsverkehr. Auf den Zeichen ist die Anzahl und der Verlauf der zur Verfügung stehenden Fahrstreifen anzuzeigen. In den Pfeilen können auch Hinweise auf Beschränkungen oder Verbote enthalten sein. Auf den Zeichen können auch Entfernungsangaben angebracht werden.
  2. Ziffer 17 a
    „ORTSTAFEL”
Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar.)
Dieses Zeichen gibt den Namen eines Ortes an und ist jeweils am Beginn des verbauten Gebietes anzubringen. Ein Gebiet ist dann verbaut, wenn die örtliche Zusammengehörigkeit mehrerer Bauwerke leicht erkennbar ist.
Auf Autobahnen, ausgenommen am Ende einer Ausfahrtsstraße, darf dieses Zeichen nicht angebracht werden. Bei Orten, die berechtigt sind, die Bezeichnung Erholungsdorf zu führen, kann eine grüne Tafel mit der weißer Aufschrift „Erholungsdorf” unterhalb der Ortstafel angebracht werden.
  1. Ziffer 17 b
    „ORTSENDE”
Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar.)
Dieses Zeichen ist auf der Rückseite des Zeichens „Ortstafel” anzubringen; dem Zeichen kann ein Hinweis auf die Entfernung bis zum nächsten Ort mit Verkehrsbedeutung beigefügt werden.
  1. Ziffer 18
    „INTERNATIONALER HAUPTVERKEHRSWEG”
Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar.)
Dieses Zeichen zeigt den Verlauf eines internationalen Hauptverkehrsweges an. Ein internationaler Hauptverkehrsweg ist eine Vorrangstraße.
  1. Ziffer 19
    „BUNDESSTRASSE MIT VORRANG”
Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar.)
Dieses Zeichen zeigt den Verlauf einer Bundesstraße mit Vorrang an.
  1. Ziffer 20
    „BUNDESSTRASSE OHNE VORRANG”
Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar.)
Dieses Zeichen zeigt den Verlauf einer Bundesstraße ohne Vorrang an.
  1. Ziffer 21
    „LANDES- ODER BEZIRKSSTRASSE”
Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar.)
Dieses Zeichen zeigt den Verlauf einer Landes- oder Bezirksstraße an.
  1. Ziffer 22
    „ALLGEMEINE GESCHWINDIGKEITSBESCHRÄNKUNG”
Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar.)
Dieses Zeichen zeigt eine allgemeine Geschwindigkeitsbeschränkung auf Freilandstraßen an. Ein für eine bestimmte Straßenart beigefügtes Symbol bedeutet, daß für diese Straßenart abweichend von der für die übrigen Freilandstraßen geltenden Geschwindigkeitsbeschränkung die neben dem Symbol angegebene Geschwindigkeitsbeschränkung gilt. Das Zeichen ist an den für den Kraftfahrzeugverkehr geöffneten Grenzübergängen anzubringen; es kann im Verlauf wichtiger Durchzugsstraßen wiederholt werden.
  1. Ziffer 23
    „VORANZEIGER FÜR EINORDNEN”
Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar.)
Dieses Zeichen zeigt an, wie sich der Lenker eines Fahrzeuges vor der nächsten Kreuzung auf Grund der dort angebrachten Bodenmarkierungen einzuordnen haben wird. Orientierungsangaben können beigefügt werden.
Dieses Zeichen ist anzubringen, wenn Bodenmarkierungen ein besonderes Einordnen vorschreiben, es sei denn, diese Bodenmarkierungen können auch ohne Zeichen leicht und rechtzeitig erkannt werden.
  1. Ziffer 23 a
    „VORANZEIGER FÜR EINBIEGEN”
Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar.)
Diese Zeichen zeigen eine besondere Verkehrsführung, insbesondere für das Linkseinbiegen, an, wenn im Zuge der betreffenden Straße Fahrtrichtungsbeschränkungen (zB ein Linkseinbiegeverbot) verordnet sind. Bei besonderen Verkehrsführungen wegen vorübergehender Bauarbeiten sind die Zeichen mit gelbem Grund auszuführen.
  1. Ziffer 23 b
    „VORANZEIGER FÜR FAHRSTREIFENVERLAUF”
Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar.)
Diese Zeichen zeigen den Verlauf und die Veränderung von Fahrstreifen an. Die Anzahl und die Darstellung der Pfeile hat den tatsächlichen Verhältnissen zu entsprechen. In den Pfeilen können Hinweise auf Beschränkungen, Verbote oder Gebote enthalten sein. Auf den Zeichen können auch Entfernungsangaben angebracht werden. Auf Autobahnen und Autostraßen sind die Zeichen mit blauem Grund und weißen Pfeilen auszuführen. Wird ein besonderer Fahrstreifenverlauf wegen vorübergehender Bauarbeiten angezeigt, so sind die Zeichen mit gelbem Grund und schwarzen Pfeilen auszuführen.
  1. Ziffer 23 c
    „FAHRSTREIFENVERMINDERUNG”
Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar.)
Dieses Zeichen zeigt eine Fahrstreifenverminderung im Sinne des Paragraph 11, Absatz 5, an; es ist der Art der Verminderung entsprechend auszuführen.
  1. Ziffer 24
    „STRASSE FÜR OMNIBUSSE”
Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar.)
Dieses Zeichen zeigt eine Straße an, die nur von Fahrzeugen des Kraftfahrlinienverkehrs, von Taxi- und Krankentransportfahrzeugen und bei Arbeitsfahrten auch von Fahrzeugen des Straßendienstes und der Müllabfuhr benützt werden darf. Auf einer Zusatztafel kann angegeben werden, daß die betreffende Straße auch mit anderen Fahrzeugarten (zB Omnibusse des Stadtrundfahrten-Gewerbes oder einspurige Fahrzeuge) benützt werden darf; diese Angaben können auch im weißen Feld des Hinweiszeichens angebracht werden, wenn dadurch die Erkennbarkeit des Verkehrszeichens nicht beeinträchtigt wird. Dies gilt auch für das Zeichen nach Ziffer 25,
  1. Ziffer 25
    „FAHRSTREIFEN FÜR OMNIBUSSE”
Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar.)
Dieses Zeichen zeigt einen den Fahrzeugen des Kraftfahrlinienverkehrs vorbehaltenen Fahrstreifen an, für dessen Benützung die Bestimmungen der Ziffer 24, sinngemäß gelten. Falls es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs erfordert, sind auf diesem Zeichen durch Fahrstreifenkennzeichnung und Pfeile die Fahrstreifen anzugeben, die für den übrigen Verkehr zur Verfügung stehen.
  1. Absatz 2Auf Vorwegweisern, Wegweisern und Orientierungstafeln sind die Namen von Orten, die im Ausland liegen, nach der offiziellen Schreibweise des betreffenden Staates anzugeben (zB Bratislava, Sopron, Maribor). Die zusätzliche Anführung einer allfälligen deutschsprachigen Ortsbezeichnung ist zulässig (zB Preßburg, Ödenburg, Marburg).

Anmerkung

ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 174/1983

Schlagworte

Gebietsziel

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Gesetzesnummer

10011336

Dokumentnummer

NOR12159073

Alte Dokumentnummer

N9199852726L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1960/159/P53/NOR12159073

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