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Straßenverkehrsordnung 1960 § 50

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Straßenverkehrsordnung 1960

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 50

Inkrafttretensdatum

01.03.1989

Außerkrafttretensdatum

30.06.2005

Abkürzung

StVO 1960

Index

90/01 Straßenverkehrsrecht

Text

Paragraph 50, Die Gefahrenzeichen.

Die Gefahrenzeichen sind

  1. Ziffer eins
    “QUERRINNE” oder “AUFWÖLBUNG”
Anmerkung, Die Zeichnungen sind nicht darstellbar.)

Dieses Zeichen zeigt Hindernisse, wie Querrinnen, Aufwölbungen oder aufgewölbte Brücken, an.

  1. Ziffer 2
    “GEFÄHRLICHE KURVEN” oder “GEFÄHRLICHE KURVE”
Anmerkung, Die Zeichnungen sind nicht darstellbar.)
Diese Zeichen zeigen an:
  1. Litera a
    eine Rechtskurve,
  2. Litera b
    eine Linkskurve,
  3. Litera c
    eine Doppelkurve rechts beginnend,
  4. Litera d
    eine Doppelkurve links beginnend;
sie sind vor Kurven, die wegen ihrer Beschaffenheit oder Unübersichtlichkeit gefährlich sind, dem Verlauf der Kurve entsprechend anzubringen. Sind auf einer kurvenreichen Strecke die Kurven nicht mehr als 240 m voneinander entfernt, so genügt die Anbringung eines der ersten Kurve entsprechenden Zeichens nach Litera c, oder d, unter dem auf einer Zusatztafel nach Paragraph 54, Absatz 5, Litera b, die Länge der kurvenreichen Strecke anzugeben ist.
  1. Ziffer 3
    “KREUZUNG”
Anmerkung, Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)
Dieses Zeichen zeigt eine Kreuzung an; in Ortsgebieten ist es nur anzubringen, wenn es die Verkehrssicherheit im besonderen Maße erfordert.
  1. Ziffer 3 a
    “KREUZUNG MIT KREISVERKEHR”
Anmerkung, Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)
Dieses Zeichen kann an Stelle des Zeichens nach Ziffer 3 und nach Maßgabe der Bestimmungen der Ziffer 3, aufgestellt werden, um eine Kreuzung mit Kreisverkehr anzuzeigen.
  1. Ziffer 4
    “KREUZUNG MIT STRASSE OHNE VORRANG”
Anmerkung, Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)
Dieses Zeichen zeigt eine Kreuzung mit einer Straße ohne Vorrang an und bedeutet, daß das in der Richtung des starken Striches fahrende Fahrzeug den Vorrang hat (Paragraph 19,).
  1. Ziffer 5
    Anmerkung, Aufgehoben durch Art römisch eins Ziffer 55, BG, Bundesgesetzblatt Nr. 412 aus 1976,.)
  2. Ziffer 6 a
    “BAHNÜBERGANG MIT SCHRANKEN”
Anmerkung, Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)
Dieses Zeichen kündigt einen durch Schranken gesicherten Eisenbahnübergang an; es ist vor jedem so gesicherten Bahnübergang anzubringen.
  1. Ziffer 6 b
    “BAHNÜBERGANG OHNE SCHRANKEN”
Anmerkung, Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)
Dieses Zeichen kündigt einen nicht durch Schranken gesicherten Eisenbahnübergang an; es ist vor jedem solchen Bahnübergang, ausgenommen bei Straßenbahnen im Ortsgebiet, anzubringen. Die Behörde kann die Anbringung des Zeichens bei Bahnübergängen von Anschluß- oder Materialbahnen erlassen, wenn diese durch Bewachung gesichert werden und die Zeichen des Bewachungsorganes für den Straßenbenützer rechtzeitig erkennbar sind.
  1. Ziffer 6 c
    “BAKEN”
Anmerkung, Die Zeichnungen sind nicht darstellbar.)
Diese Zeichen kündigen Eisenbahnübergänge an und sind beiderseits der Straße anzubringen; die Baken mit den 3 roten schräg gestellten Balken sind unter den in Ziffer 6 a und 6b angeführten Zeichen ungefähr 240 m, die Baken mit 2 Balken ungefähr 160 m und die Baken mit einem Balken ungefähr 80 m vor dem Bahnübergang anzubringen. Diese Zeichen sind vor allen schienengleichen Eisenbahnübergängen auf Straßen, die für den Durchzugsverkehr von Bedeutung sind, dann anzubringen, wenn es sich um eine Haupt- oder Nebenbahn im Sinne des Paragraph 4, Eisenbahngesetz 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957,, handelt. In anderen Fällen sind die Baken dann anzubringen, wenn es die Verkehrssicherheit erfordert.
  1. Ziffer 6 d
    “ANDREASKREUZ”
Anmerkung, Die Zeichnungen sind nicht darstellbar.)
Dieses Zeichen zeigt einen Bahnübergang an. Näheres über die Anbringung dieses Zeichens und über das Verhalten der Straßenbenützer bei einem solchen Zeichen ergibt sich aus eisenbahnrechtlichen Vorschriften.
  1. Ziffer 6 e
    Anmerkung, Aufgehoben durch Art römisch eins Ziffer 34, BG, Bundesgesetzblatt Nr. 204 aus 1964,)
  2. Ziffer 7
    “GEFÄHRLICHES GEFÄLLE”
Anmerkung, Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)
Dieses Zeichen kündigt ein starkes Gefälle der Straße an. Das Gefälle ist in Prozenten anzugeben und hat sich auf den steilsten Teil der Strecke zu beziehen.
  1. Ziffer 7 a
    “STARKE STEIGUNG”
Anmerkung, Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)
Dieses Zeichen kündigt eine starke Steigung der Straße an. Die Steigung ist in Prozenten anzugeben und hat sich auf den steilsten Teil der Strecke zu beziehen.
  1. Ziffer 8
    “FAHRBAHNVERENGUNG”
  1. Litera a
    Anmerkung, Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)
  2. Litera b
    Anmerkung, Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)
  3. Litera c
    Anmerkung, Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)
Diese Zeichen kündigen
  1. Litera a
    eine beiderseitige,
  2. Litera b
    eine linksseitige und
  3. Litera c
    eine rechtsseitige
Verengung der Fahrbahn an.
  1. Ziffer 9
    “BAUSTELLE”
Anmerkung, Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)
Dieses Zeichen zeigt Arbeiten auf oder neben der Straße an.
  1. Ziffer 10
    “SCHLEUDERGEFAHR”
Anmerkung, Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)
Dieses Zeichen zeigt Stellen an, auf denen auf der Fahrbahn unter besonderen Verhältnissen Gleitgefahr besteht. Auf einer Zusatztafel kann die Ursache der Gleitgefahr angekündigt werden.
  1. Ziffer 10 a
    “SEITENWIND”
Anmerkung, Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)
Dieses Zeichen zeigt Stellen an, auf denen häufig starker Seitenwind auftritt, dessen Stärke und Richtung durch einen Windsack angezeigt werden kann.
  1. Ziffer 10 b
    “STEINSCHLAG”
Anmerkung, Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)
Dieses Zeichen kündigt einen Straßenabschnitt an, wo mit Steinschlag und daher auch mit Steinen auf der Straße zu rechnen ist.
  1. Ziffer 10 c
    “FLUGBETRIEB”
Anmerkung, Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)
Dieses Zeichen kündigt einen Straßenabschnitt an, wo mit tieffliegenden Luftfahrzeugen zu rechnen ist.
  1. Ziffer 11
    “FUSSGÄNGERÜBERGANG”
Anmerkung, Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)
Dieses Zeichen zeigt einen Schutzweg (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 12,) an.
  1. Ziffer 11 a
    “RADFAHRERÜBERFAHRT”
Anmerkung, Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)
Dieses Zeichen kündigt eine Radfahrerüberfahrt an.
  1. Ziffer 12
    “KINDER”
Anmerkung, Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)
Dieses Zeichen zeigt Stellen z. B. in der Nähe von Schulen, Kindergärten und Spielplätzen an, wo sich häufig Kinder aufhalten.
  1. Ziffer 13 a
    “ACHTUNG TIERE”
Anmerkung, Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)
Dieses Zeichen zeigt den Beginn eines Gebietes an, in dem mit unbegleiteten Weidetieren zu rechnen ist. Es ist insbesondere in Alpgebieten und in Gebieten, in denen der unbeaufsichtigte Weidegang nach altem Herkommen üblich ist, anzubringen (Paragraph 81, Absatz 3,).
  1. Ziffer 13 b
    “ACHTUNG WILDWECHSEL”
Anmerkung, Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)
Dieses Zeichen zeigt ein Gebiet an, wo damit zu rechnen ist, daß Wild die Straße überquert.
  1. Ziffer 14
    “ACHTUNG GEGENVERKEHR”
Anmerkung, Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)
Dieses Zeichen zeigt an, daß auf Straßen, auf denen sonst nur in einer Richtung gefahren wird, mit Gegenverkehr zu rechnen ist.
  1. Ziffer 15
    “VORANKÜNDIGUNG EINES LICHTZEICHENS”
Anmerkung, Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)
Dieses Zeichen kündigt eine Lichtsignalanlage an. Es ist nur dann anzubringen, wenn mit einer Lichtsignalanlage üblicherweise nicht gerechnet werden muß oder wenn eine solche Anlage schlecht wahrnehmbar ist.
  1. Ziffer 16
    “ANDERE GEFAHREN”
Anmerkung, Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)
Dieses Zeichen kündigt andere als in Ziffer eins bis 15 angeführte Gefahrenstellen an. Auf einer Zusatztafel unter dem Zeichen kann die Gefahr näher bezeichnet werden, wie etwa Bankett nicht befahrbar, Holzbringung, Lawinengefahr, Wasserschutzgebiet u. dgl.

Anmerkung

ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 174/1983

Schlagworte

Anschlußbahn, Hauptbahn

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Gesetzesnummer

10011336

Dokumentnummer

NOR12151908

Alte Dokumentnummer

N9198916491J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1960/159/P50/NOR12151908

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