Bundesrecht konsolidiert

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Straßenverkehrsordnung 1960 § 42

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Straßenverkehrsordnung 1960

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 42

Inkrafttretensdatum

01.05.1986

Außerkrafttretensdatum

30.09.1994

Abkürzung

StVO 1960

Index

90/01 Straßenverkehrsrecht

Text

C. Allgemeine Regelung und Sicherung des Verkehrs.

Paragraph 42, Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge

  1. Absatz einsAn Samstagen von 15 Uhr bis 24 Uhr und an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen von 00 Uhr bis 22 Uhr ist das Befahren von Straßen mit Lastkraftwagen mit Anhänger verboten; ausgenommen sind die Beförderung von Milch sowie unaufschiebbare Fahrten mit Lastkraftwagen des Bundesheeres mit Anhänger.
  2. Absatz 2In der im Absatz eins, angeführten Zeit ist ferner das Befahren von Straßen mit Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeugen und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t verboten.
  3. Absatz 3Von dem im Absatz 2, angeführten Verbot sind Fahrten ausgenommen, die ausschließlich der Beförderung von Schlacht- oder Stechvieh oder leicht verderblichen Lebensmitteln, der Getränkeversorgung in Ausflugsgebieten, unaufschiebbaren Reparaturen an Kühlanlagen, dem Abschleppdienst, der Pannenhilfe, dem Einsatz in Katastrophenfällen, dem Einsatz von Fahrzeugen des Straßenerhalters zur Aufrechterhaltung des Straßenverkehrs, dem Einsatz von Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Müllabfuhr oder dem Einsatz von Fahrzeugen eines Linienverkehrsunternehmens zur Aufrechterhaltung des regelmäßigen Linienverkehrs dienen, sowie unaufschiebbare Fahrten mit Lastkraftwagen des Bundesheeres und mit selbstfahrenden landwirtschaftlichen Arbeitsmaschinen und Fahrten im Ortsgebiet an den letzten beiden Samstagen vor dem 24. Dezember. Diese Ausnahme gilt jedoch nicht für die Beförderung von Großvieh auf Autobahnen.
  4. Absatz 4Zur Verhinderung von Übertretungen der in Absatz eins und 2 angeführten Verbote sowie einer Verordnung nach Absatz 5, ist, falls erforderlich, ein für eine Fahrt mit dem betreffenden Kraftfahrzeug nötiges Dokument abzunehmen oder eine der im Paragraph 5, Absatz 3, angeführten Zwangsmaßnahmen anzuwenden. Die getroffene Maßnahme ist mit Ablauf der im Absatz eins, bzw. der in einer Verordnung nach Absatz 5, angeführten Zeit aufzuheben.
  5. Absatz 5Wenn und insoweit es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs, insbesondere zu Zeiten starken Verkehrs (zB Ferienreiseverkehr), oder eine gleichartige Verkehrsregelung in Nachbarstaaten Österreichs erfordert, kann der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr durch Verordnung bestimmen, daß die Lenker der in Absatz eins, oder 2 genannten Fahrzeuge zu den im Absatz eins, angeführten Zeiten bestimmte Straßen befahren oder zu anderen als den im Absatz eins, angeführten Zeiten bestimmte Straßen nicht befahren dürfen.

Schlagworte

Schlachtvieh

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Gesetzesnummer

10011336

Dokumentnummer

NOR12146634

Alte Dokumentnummer

N9196012053A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1960/159/P42/NOR12146634

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