Bundesrecht konsolidiert

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Straßenverkehrsordnung 1960 § 34

Kurztitel

Straßenverkehrsordnung 1960

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 34

Inkrafttretensdatum

24.04.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StVO 1960

Index

90/01 Straßenverkehrsrecht

Text

Paragraph 34, Ausstattung der Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs.

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur hat, soweit dies erforderlich oder zweckmäßig ist, unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Sicherheit des Straßenverkehrs durch Verordnung die näheren Vorschriften über die Ausführung der Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs (Paragraph 31, Absatz eins,) zu erlassen und insbesondere die Abmessungen (Paragraph 48,) und die Farben sowie die Beschaffenheit und Ausstattung der Straßenverkehrszeichen und Verkehrsleiteinrichtungen (Paragraphen 55, ff.) zu bestimmen.
  2. Absatz 2,Die Straßenverkehrszeichen und Verkehrsleiteinrichtungen sind so auszustatten, daß sie bei Tageslicht und bei Dunkelheit im Scheinwerferlicht deutlich erkennbar sind. Ihre Rückstrahleinrichtungen dürfen die Straßenbenützer nicht blenden und die Erkennbarkeit ihrer Bedeutung nicht erschweren.
  3. Absatz 3,Die Straßenverkehrszeichen müssen hinsichtlich Form und Farbe bei Tageslicht und bei Dunkelheit im Scheinwerferlicht das gleiche Bild zeigen.
  4. Absatz 4,Straßenverkehrszeichen, die den fließenden Kraftfahrzeugverkehr betreffen, müssen entweder mit rückstrahlendem Material ausgestattet oder bei Dunkelheit beleuchtet sein.
  5. Absatz 5,Zum Zwecke der Erprobung im Rahmen der Durchführung wissenschaftlicher Untersuchungen kann der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur durch Verordnung für eine bestimmte Zeit eine von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichende Ausführung von Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs festlegen, wenn dagegen aus Gründen der Verkehrssicherheit keine Bedenken bestehen und eine solche Untersuchung im überwiegenden Interesse des Straßenverkehrs gelegen ist; der Zeitraum der Erprobung darf fünf Jahre ab dem In-Kraft-Treten der Verordnung nicht überschreiten.

Im RIS seit

23.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2026

Gesetzesnummer

10011336

Dokumentnummer

NOR40276971

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1960/159/P34/NOR40276971

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