(3)Absatz 3Befindet sich eine Fahrzeugkolonne des Bundesheeres auf einer Einsatzübungsfahrt und ist eine Verkehrsregelung durch Organe der Straßenaufsicht nicht möglich, so dürfen besonders geschulte und ausgerüstete Soldaten, insbesondere auf Freilandstraßen, im Rahmen der ihnen erteilten Befehle die zur Ordnung innerhalb der Kolonne und zur Gewährleistung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des übrigen Verkehrs erforderlichen Maßnahmen treffen. Solche Maßnahmen dürfen diese Soldaten im Rahmen der ihnen erteilten Befehle zur Gewährleistung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs auch treffen, wenn mit Fahrzeugen des Bundesheeres besondere Transporte, wie die Beförderung gefährlicher Güter, oder Transporte, die hinsichtlich der Abmessungen oder des Gesamtgewichtes einer besonderen Bewilligung nach den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen bedürfen, durchgeführt werden und eine Verkehrsregelung durch Organe der Straßenaufsicht nicht möglich ist. Hiebei können auch Armzeichen (§ 37) gegeben werden, die jedoch einer bestehenden behördlichen Verkehrsregelung nicht widersprechen dürfen. Die Straßenbenützer haben den Anordnungen solcher Soldaten Folge zu leisten, wenn dies ohne Gefährdung von Personen und ohne Beschädigung von Sachen möglich ist.Befindet sich eine Fahrzeugkolonne des Bundesheeres auf einer Einsatzübungsfahrt und ist eine Verkehrsregelung durch Organe der Straßenaufsicht nicht möglich, so dürfen besonders geschulte und ausgerüstete Soldaten, insbesondere auf Freilandstraßen, im Rahmen der ihnen erteilten Befehle die zur Ordnung innerhalb der Kolonne und zur Gewährleistung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des übrigen Verkehrs erforderlichen Maßnahmen treffen. Solche Maßnahmen dürfen diese Soldaten im Rahmen der ihnen erteilten Befehle zur Gewährleistung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs auch treffen, wenn mit Fahrzeugen des Bundesheeres besondere Transporte, wie die Beförderung gefährlicher Güter, oder Transporte, die hinsichtlich der Abmessungen oder des Gesamtgewichtes einer besonderen Bewilligung nach den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen bedürfen, durchgeführt werden und eine Verkehrsregelung durch Organe der Straßenaufsicht nicht möglich ist. Hiebei können auch Armzeichen (Paragraph 37,) gegeben werden, die jedoch einer bestehenden behördlichen Verkehrsregelung nicht widersprechen dürfen. Die Straßenbenützer haben den Anordnungen solcher Soldaten Folge zu leisten, wenn dies ohne Gefährdung von Personen und ohne Beschädigung von Sachen möglich ist.