Bundesrecht konsolidiert

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Straßenverkehrsordnung 1960 § 13

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Straßenverkehrsordnung 1960

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

01.10.1994

Außerkrafttretensdatum

21.07.1998

Abkürzung

StVO 1960

Index

90/01 Straßenverkehrsrecht

Text

Paragraph 13, Einbiegen, Einfahren und Ausfahren.

  1. Absatz eins,Nach rechts ist in kurzem, nach links in weitem Bogen einzubiegen.
  2. Absatz 2,Auf Kreuzungen ist beim Linkseinbiegen nach dem Einordnen (Paragraph 12,) bis unmittelbar vor die Kreuzungsmitte vorzufahren; sobald es der Gegenverkehr zuläßt, ist einzubiegen, wobei am Kreuzungsmittelpunkt links vorbeizufahren ist, sofern sich aus Bodenmarkierungen oder aus Hilfszeichen (Paragraph 41,) nichts anderes ergibt.
  3. Absatz 2 a,Auf Kreuzungen mehrstreifiger Fahrbahnen ist der Fahrstreifen, der vor dem Einbiegen befahren wurde, auch beim Einbiegen zu benützen. Der Lenker eines Fahrzeuges darf den Fahrstreifen wechseln, wenn er sich überzeugt hat, daß dies ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer möglich ist.
  4. Absatz 3,Wenn es die Verkehrssicherheit erfordert, hat sich der Lenker beim Einfahren in Häuser oder Grundstücke und beim Ausfahren aus Häusern oder Grundstücken von einer geeigneten Person einweisen zu lassen.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Gesetzesnummer

10011336

Dokumentnummer

NOR12155396

Alte Dokumentnummer

N9199439317J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1960/159/P13/NOR12155396

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