DIE REGIERUNGEN der Republik Österreich, der Bundesrepublik Deutschland, des Königreichs Belgien, des Königreichs Dänemark, der Französischen Republik, des Königreichs Griechenland, Irlands, der Republik Island, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs Norwegen, des Königreichs der Niederlande, der Portugiesischen Republik, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, des Königreichs Schweden, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Türkischen Republik
HABEN
ALS VERTRAGSPARTEIEN des am 5. August 1955 unterzeichneten Europäischen Währungsabkommens (nachstehend das „Abkommen“ genannt) und des am gleichen Tage unterzeichneten Protokolls über die vorläufige Anwendung des Abkommens (nachstehend das „Protokoll über die vorläufige Anwendung“ genannt);
SOWIE ALS VERTRAGSPARTEIEN des am 27. Juni 1958 unterzeichneten Zusatzprotokolls Nr. 2 zur Abänderung des Abkommens;
MIT RÜCKSICHT auf die am 20 Juli 1959 erfolgte Annahme eines Beschlusses durch den Rat der Organisation für Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit zur Abänderung der Artikel 3 und 10 des Abkommens;
IM HINBLICK DARAUF, daß gemäß Abs. 1 des Protokolls über die vorläufige Anwendung und des Artikels 5 des genannten Zusatzprotokolls Nr. 2 die Bestimmungen des Abkommens in der durch dieses Protokoll geänderten Fassung vorläufig so angewendet werden, als ob es am 27. Dezember 1958 in Kraft getreten wäre; IM HINBLICK DARAUF, daß gemäß Absatz eins, des Protokolls über die vorläufige Anwendung und des Artikels 5 des genannten Zusatzprotokolls Nr. 2 die Bestimmungen des Abkommens in der durch dieses Protokoll geänderten Fassung vorläufig so angewendet werden, als ob es am 27. Dezember 1958 in Kraft getreten wäre;
NACHDEM SIE ÜBEREINGEKOMMEN SIND, gewisse Änderungen an dem Abkommen und dem Protokoll über die vorläufige Anwendung vorzunehmen und
MIT RÜCKSICHT auf die Annahme eines Beschlusses durch den Rat am 18. Dezember 1959, womit der Text des vorliegenden Zusatzprotokolls genehmigt wird;
FOLGENDES VEREINBART: