Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Durchführung des Abkommens zur Regelung des Walfischfanges
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
19.03.1959
Außerkrafttretensdatum
Index
94/03 Sonstiges Schifffahrt
Text
§ 2.Paragraph 2,
Wer den Bestimmungen des Abkommens zur Regelung des Walfischfanges vom 24. September 1931, BGBl. Nr. 55/1936, im In- oder Ausland zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür vom Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft mit Geld bis zu 30.000 S oder mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Wer den Bestimmungen des Abkommens zur Regelung des Walfischfanges vom 24. September 1931, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1936,, im In- oder Ausland zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür vom Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft mit Geld bis zu 30.000 S oder mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
Zuletzt aktualisiert am
20.02.2025
Gesetzesnummer
10011330
Dokumentnummer
NOR12146543
Alte Dokumentnummer
N9195931759L