Bundesrecht konsolidiert

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Kleingartengesetz § 20

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kleingartengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 6/1959

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 20

Inkrafttretensdatum

10.01.1959

Außerkrafttretensdatum

21.03.1990

Index

98/05 Sonstiges Wohnbau

Text

ABSCHNITT römisch fünf.
Übergangsbestimmungen.

Paragraph 20,
  1. Absatz eins,Bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nach den bisherigen Kleingartenvorschriften anhängige Verfahren sind unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 9, nach den bisher geltenden Vorschriften zu Ende zu führen.
  2. Absatz 2,Bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bereits bestehende Pachtverträge werden durch die Bestimmungen der Paragraphen 2 und 3 nicht berührt.
  3. Absatz 3,Unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 2, finden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf bestehende Pachtverträge über Kleingärten auch dann Anwendung, wenn ihr Ausmaß von den Bestimmungen des Paragraph eins, Absatz eins, oder Absatz 2, abweicht.
  4. Absatz 4,Bestehende Generalpachtverträge über kleingärtnerisch genutzte Grundstücke (Grundstücksteile) mit anderen als den im Paragraph 4, genannten Vertragsparteien bleiben aufrecht, doch können Kleingärtnervereine oder Verbände der Kleingärtnervereine bei der Bezirksverwaltungsbehörde beantragen, daß sie an Stelle des Generalpächters unter den bisher vereinbarten Bedingungen in den Vertrag eintreten.
  5. Absatz 5,Die Bezirksverwaltungsbehörde hat nach Anhörung des Generalpächters und des Verpächters dem Antrage stattzugeben, wenn wichtige, im öffentlichen Interesse gelegene, der Förderung des Kleingartenwesens dienende Umstände dafür sprechen. Solche Umstände liegen insbesondere vor, wenn der bisherige Generalpächter keine Gewähr dafür bietet, daß die Grundstücke im Sinne dieses Bundesgesetzes verwendet werden.
  6. Absatz 6,Über Berufungen entscheidet für den Bereich des Landes Wien das Bundesministerium für soziale Verwaltung (Artikel 109, des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929), für den Bereich der übrigen Bundesländer der Landeshauptmann in zweiter und letzter Instanz.
  7. Absatz 7,Bewerben sich mehrere Vereine (Verbände) um den Eintritt in den Generalpachtvertrag, so gebührt dem Bewerber der Vorzug, der nach der Sachlage die beste Gewähr dafür bietet, daß das Grundstück (der Grundstücksteil) im Sinne der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ordnungsgemäß bewirtschaftet wird. In der Entscheidung ist nach sorgfältiger Erwägung aller Umstände auszusprechen, ob und in welchem Umfange der Antragsteller dem bisherigen Generalpächter eine Entschädigung zu leisten hat. Der Verpächter kann begehren, daß dem Antrage nur nach angemessener Sicherheitsleistung für den laufenden Pachtzins und allfällige sonstige Ansprüche aus dem Pachtvertrage stattgegeben wird. Als Tag, an dem der Antragsteller in das Pachtverhältnis eintritt, ist, sofern nicht zwischen dem bisherigen und dem neuen Generalpächter anderes vereinbart wird, der Erste des auf die Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde folgenden Monates zu bestimmen.
  8. Absatz 8,In den Fällen des Absatz 4, übernimmt der in den Generalpachtvertrag eintretende Verein (Verband) die Rechte und Pflichten aus den bestehenden Unterpachtverträgen.
  9. Absatz 9,Die Bestimmungen des Paragraph 15, finden auf alle Verlassenschaften Anwendung, bei denen der Todesfall nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eingetreten ist. Der Lauf der Fristen des Paragraph 15, beginnt in diesen Fällen mit dem Tage des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes.

Im RIS seit

13.09.2024

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2024

Gesetzesnummer

10011324

Dokumentnummer

NOR40265152

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1959/6/P20/NOR40265152

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