(7)Absatz 7,Bewerben sich mehrere Vereine (Verbände) um den Eintritt in den Generalpachtvertrag, so gebührt dem Bewerber der Vorzug, der nach der Sachlage die beste Gewähr dafür bietet, daß das Grundstück (der Grundstücksteil) im Sinne der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ordnungsgemäß bewirtschaftet wird. In der Entscheidung ist nach sorgfältiger Erwägung aller Umstände auszusprechen, ob und in welchem Umfange der Antragsteller dem bisherigen Generalpächter eine Entschädigung zu leisten hat. Der Verpächter kann begehren, daß dem Antrage nur nach angemessener Sicherheitsleistung für den laufenden Pachtzins und allfällige sonstige Ansprüche aus dem Pachtvertrage stattgegeben wird. Als Tag, an dem der Antragsteller in das Pachtverhältnis eintritt, ist, sofern nicht zwischen dem bisherigen und dem neuen Generalpächter anderes vereinbart wird, der Erste des auf die Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde folgenden Monates zu bestimmen.