Bundesrecht konsolidiert

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Kleingartengesetz § 14

Kurztitel

Kleingartengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 6/1959 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

01.09.1999

Außerkrafttretensdatum

Index

98/05 Sonstiges Wohnbau

Text

Übertragung des Kleingartens.

Paragraph 14,
  1. Absatz eins,Die Übertragung der Rechte aus einem Unterpachtvertrag an einem Kleingarten auf eine andere Person bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung des Generalpächters.
  2. Absatz 2,Weigert sich der Generalpächter ohne wichtigen Grund, der Übertragung des Kleingartens an den Ehegatten, an den Lebensgefährten (Paragraph 14, Absatz 3, zweiter Satz MRG), an einen Verwandten in gerader Linie oder an ein Wahlkind des Unterpächters zuzustimmen, so kann das Gericht auf Antrag des Kleingärtners die Zustimmung des Generalpächters ersetzen. Die Entscheidung ist vom Bezirksgericht, in dessen Sprengel der Kleingarten liegt, im Verfahren außer Streitsachen zu treffen.
  3. Absatz 3,Die Bestimmungen des Absatz 2, finden auf Eisenbahngrundstücke keine Anwendung.

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2019

Gesetzesnummer

10011324

Dokumentnummer

NOR12159416

Alte Dokumentnummer

N9199914366O

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1959/6/P14/NOR12159416

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