(6)Absatz 6,Wenn ein Unterpächter, dem nur aus dem Grunde des Abs. 2 lit. a gekündigt wurde und den an dem Zahlungsrückstand kein grobes Verschulden trifft, vor Schluß der der Entscheidung des Gerichtes erster Instanz unmittelbar vorangehenden Verhandlung den geschuldeten Betrag entrichtet, ist die Kündigung aufzuheben. Der Unterpächter hat jedoch dem Generalpächter die Kosten des Verfahrens zu ersetzen, soweit ihn ohne seine Zahlung eine Kostenersatzpflicht getroffen hätte. Ist die Höhe des geschuldeten Betrages strittig, so hat das Gericht vor Schluß der Verhandlung darüber durch Beschluß zu entscheiden. Ist jedoch auch die Angemessenheit des Unterpachtzinses strittig, so hat das Gericht das Verfahren zu unterbrechen und die Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde (§ 11 Abs. 4) einzuholen; nach Rechtskraft dieser Entscheidung hat es das unterbrochene Verfahren von Amts wegen aufzunehmen.Wenn ein Unterpächter, dem nur aus dem Grunde des Absatz 2, Litera a, gekündigt wurde und den an dem Zahlungsrückstand kein grobes Verschulden trifft, vor Schluß der der Entscheidung des Gerichtes erster Instanz unmittelbar vorangehenden Verhandlung den geschuldeten Betrag entrichtet, ist die Kündigung aufzuheben. Der Unterpächter hat jedoch dem Generalpächter die Kosten des Verfahrens zu ersetzen, soweit ihn ohne seine Zahlung eine Kostenersatzpflicht getroffen hätte. Ist die Höhe des geschuldeten Betrages strittig, so hat das Gericht vor Schluß der Verhandlung darüber durch Beschluß zu entscheiden. Ist jedoch auch die Angemessenheit des Unterpachtzinses strittig, so hat das Gericht das Verfahren zu unterbrechen und die Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde (Paragraph 11, Absatz 4,) einzuholen; nach Rechtskraft dieser Entscheidung hat es das unterbrochene Verfahren von Amts wegen aufzunehmen.