Bundesrecht konsolidiert

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Kleingartengesetz § 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kleingartengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 6/1959

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

10.01.1959

Außerkrafttretensdatum

21.03.1990

Index

98/05 Sonstiges Wohnbau

Text

Pachtzins und Ablöse bei Unterpachtverträgen.

Paragraph 11,
  1. Absatz eins,Der Unterpachtzins besteht höchstens aus einem verhältnismäßigen Teil
    1. Litera a
      des vom Generalpächter zu leistenden Pachtzinses,
    2. Litera b
      der vom Generalpächter für den Pachtgrund zu leistenden Steuern und Abgaben,
    3. Litera c
      der angemessenen Verwaltungskosten und
    4. Litera d
      der Kosten der vom Generalpächter errichteten gemeinsamen Anlagen und Einrichtungen.
  2. Absatz 2,Der Anteil nach Absatz eins, bestimmt sich nach dem Verhältnis der Fläche des einzelnen Kleingartens zur Gesamtfläche der in Unterpacht gegebenen Kleingärten.
  3. Absatz 3,Eine Änderung des Unterpachtzinses während der Vertragsdauer ist zulässig, wenn sich die für die Bemessung maßgeblich gewesenen Umstände wesentlich geändert haben.
  4. Absatz 4,Besteht Streit über die Angemessenheit des vereinbarten Unterpachtzinses (Absatz eins,) oder kommt eine Vereinbarung über die Änderung des Unterpachtzinses (Absatz 3,) nicht zustande, so entscheidet hierüber auf Antrag eines Vertragsteiles die Bezirksverwaltungsbehörde
  5. Absatz 5,Über Berufungen gegen die Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde (Absatz 4,) entscheidet für den Bereich des Landes Wien das Bundesministerium für soziale Verwaltung (Artikel 109, des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929), für den Bereich der übrigen Bundesländer der Landeshauptmann in zweiter und letzter Instanz.
  6. Absatz 6,Bei Abschluß des Unterpachtvertrages ist der Generalpächter berechtigt, den Ersatz einer dem bisherigen Unterpächter nach Paragraph 16, Absatz eins, geleisteten Entschädigung vom neuen Unterpächter zu verlangen. Ablöseleistungen, die dieses Ausmaß übersteigen, können innerhalb eines Jahres, gerechnet vom Zeitpunkt der Leistung, zurückgefordert werden. Auf den Rückforderungsanspruch kann im voraus nicht verzichtet werden.
  7. Absatz 7,Der Anspruch auf Rückforderung von Leistungen, die das nach den Absatz eins bis 3 zulässige Ausmaß des Unterpachtzinses übersteigen, verjährt in jedem Fall innerhalb von drei Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt der Leistung. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren zur Festsetzung der Höhe des Unterpachtzinses anhängig ist. Auf den Rückforderungsanspruch kann im voraus nicht verzichtet werden.

Im RIS seit

13.09.2024

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2024

Gesetzesnummer

10011324

Dokumentnummer

NOR40265148

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1959/6/P11/NOR40265148

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