„Die Erlassung und Vollziehung einer Vorschrift, derzufolge österreichische Staatsbürger ausländische Orden und Ehrenzeichen nur mit behördlicher Bewilligung annehmen und tragen dürfen, steht gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 dem Bund zu.“„Die Erlassung und Vollziehung einer Vorschrift, derzufolge österreichische Staatsbürger ausländische Orden und Ehrenzeichen nur mit behördlicher Bewilligung annehmen und tragen dürfen, steht gemäß Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 dem Bund zu.“