Bundesrecht konsolidiert

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Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz § 20

Kurztitel

Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 48/1959

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 20

Inkrafttretensdatum

01.06.1959

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EKHG

Index

20/07 Schadenersatz, Haftpflicht

Text

Gerichtsstand.

Paragraph 20,

Für Klagen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes erhoben werden, ist auch das Gericht zuständig, in dessen Sprengel sich der Unfall ereignet hat. Bei diesem Gericht können auch anderweitige aus dem Schadenfall abgeleitete Klageansprüche gegen den Betriebsunternehmer oder den Halter oder einen sonst Ersatzpflichtigen erhoben werden.

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2017

Gesetzesnummer

10001981

Dokumentnummer

NOR12026271

Alte Dokumentnummer

N2195912731R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1959/48/P20/NOR12026271

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