Bundesrecht konsolidiert

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Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 48/1959 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 676/1977

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1978

Außerkrafttretensdatum

30.09.2004

Abkürzung

EKHG

Index

20/07 Schadenersatz, Haftpflicht

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Der Begriff der Eisenbahn ist im Sinn des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, auszulegen; für den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes gelten als Eisenbahnen auch die Schlepplifte (Paragraph 179, der Gewerbeordnung 1973, Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974,). Soweit sich aus dem vorliegenden Bundesgesetz nichts anderes ergibt, ist dieses auf Materialbahnen und Materialseilbahnen ohne beschränkt-öffentlichen Verkehr, die Bestandteil eines Bergwerks oder eines gewerblichen oder land- oder forstwirtschaftlichen Unternehmens sind oder einer Gemeinschaft solcher Unternehmungen gehören, sowie auf Bahnen, die ohne besondere Herstellung des Unterbaus angelegt werden (Feldbahnen), nicht anzuwenden.
  2. Absatz 2,Der Begriff des Kraftfahrzeugs ist im Sinne des Kraftfahrgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267, auszulegen. Soweit sich aus dem vorliegenden Bundesgesetz nichts anderes ergibt, ist dieses auf Kraftfahrzeuge, bei denen nach ihrer Bauart und ihrer Ausrüstung dauernd gewährleistet ist, daß mit ihnen auf gerader, waagrechter Fahrbahn bei Windstille eine Geschwindigkeit von 10 km in der Stunde nicht überschritten werden kann, nicht anzuwenden.

Anmerkung

ÜR: Art. II Abs. 2, BGBl. Nr. 676/1977
Art. II, BGBl. Nr. 69/1968

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2020

Gesetzesnummer

10001981

Dokumentnummer

NOR12026252

Alte Dokumentnummer

N2195912712R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1959/48/P2/NOR12026252

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