Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 18
Inkrafttretensdatum
01.06.1959
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
EKHG
Index
20/07 Schadenersatz, Haftpflicht
Text
§ 18.Paragraph 18,
Der Ersatzberechtigte verliert die in diesem Bundesgesetz festgesetzten Ersatzansprüche, wenn er nicht innerhalb dreier Monate, nachdem er von dem Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat, diesem den Unfall anzeigt. Der Verlust tritt nicht ein, wenn die Anzeige infolge eines vom Ersatzberechtigten nicht zu vertretenden Umstands unterblieben ist oder der Ersatzpflichtige innerhalb der bezeichneten Frist auf andere Weise von dem Schaden Kenntnis erhalten hat.
Zuletzt aktualisiert am
06.03.2017
Gesetzesnummer
10001981
Dokumentnummer
NOR12026269
Alte Dokumentnummer
N2195912729R