Bundesrecht konsolidiert

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Abkommen über das einheitliche Scheckgesetz samt Protokoll Art. 8

Kurztitel

Abkommen über das einheitliche Scheckgesetz samt Protokoll

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 47/1959

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 8

Inkrafttretensdatum

01.03.1959

Außerkrafttretensdatum

Index

29/04 Internationales Wechsel- und Scheckrecht

Text

Artikel römisch acht.

Außer im Falle der Dringlichkeit kann das Abkommen nicht vor Ablauf einer Frist von zwei Jahren seit dem Tage gekündigt werden, an dem es für das kündigende Mitglied des Völkerbunds oder den kündigenden Nichtmitgliedstaat in Kraft getreten ist; die Kündigung wird am neunzigsten Tage nach dem Eingang der Kündigungserklärung bei dem Generalsekretär des Völkerbundes wirksam.

Der Generalsekretär des Völkerbundes wird jede Kündigung unverzüglich allen anderen Hohen Vertragschließenden Teilen mitteilen.

Im Falle der Dringlichkeit erklärt der Hohe Vertragschließende Teil seine Kündigung unmittelbar und unverzüglich allen anderen Hohen Vertragschließenden Teilen. Die Kündigung wird zwei Tage nach dem Eingang der Erklärung bei den Hohen Vertragschließenden Teilen wirksam. Der Hohe Vertragschließende Teil, der unter diesen Umständen kündigt, hat von seiner Entschließung auch den Generalsekretär des Völkerbundes zu benachrichtigen.

Jede Kündigung ist nur in Ansehung des Hohen Vertragschließenden Teils wirksam, für den sie erklärt worden ist.

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2026

Gesetzesnummer

10001977

Dokumentnummer

NOR12026287

Alte Dokumentnummer

N2195927292S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1959/47/A8/NOR12026287

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