Bundesrecht konsolidiert

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Abkommen über das einheitliche Scheckgesetz samt Protokoll Art. 6

Kurztitel

Abkommen über das einheitliche Scheckgesetz samt Protokoll

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 47/1959

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 6

Inkrafttretensdatum

01.03.1959

Außerkrafttretensdatum

Index

29/04 Internationales Wechsel- und Scheckrecht

Text

Artikel römisch sechs.

Dieses Abkommen tritt erst in Kraft, wenn es für sieben Mitglieder des Völkerbundes oder Nichtmitgliedstaaten ratifiziert oder für sie der Beitritt erklärt worden ist; unter den Völkerbundsmitgliedern müssen drei ständig im Völkerbundsrat vertreten sein.

Das Abkommen tritt am neunzigsten Tage nach dem Tage in Kraft, an dem der Generalsekretär des Völkerbundes die siebente nach dem ersten Absatz dieses Artikels maßgebende Ratifikationsurkunde oder Beitrittserklärung erhalten hat.

Der Generalsekretär des Völkerbundes wird, wenn er die in den Artikeln römisch vier und römisch fünf vorgesehenen Mitteilungen macht, ausdrücklich darauf hinweisen, daß die im ersten Absatz bezeichneten Ratifikationsurkunden oder Beitrittserklärungen vorliegen.

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2026

Gesetzesnummer

10001977

Dokumentnummer

NOR12026285

Alte Dokumentnummer

N2195927290S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1959/47/A6/NOR12026285

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