Bundesrecht konsolidiert

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Abkommen über das Verhältnis der Stempelgesetze zum Scheckrecht Art. 5

Kurztitel

Abkommen über das Verhältnis der Stempelgesetze zum Scheckrecht

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 47/1959

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 5

Inkrafttretensdatum

01.03.1959

Außerkrafttretensdatum

Index

29/04 Internationales Wechsel- und Scheckrecht

Text

Artikel 5.

Dieses Abkommen tritt erst in Kraft, wenn es für sieben Mitglieder des Völkerbunds oder Nichtmitgliedstaaten ratifiziert oder für sie der Beitritt erklärt worden ist; unter den Völkerbundsmitgliedern müssen drei ständig im Völkerbundsrat vertreten sein.

Das Abkommen tritt am neunzigsten Tage nach dem Tag in Kraft, an dem der Generalsekretär des Völkerbunds die siebente nach dem ersten Absatz dieses Artikels maßgebende Ratifikationsurkunde oder Beitrittserklärung erhalten hat.

Der Generalsekretär des Völkerbunds wird, wenn er die in Artikel 3 und 4 vorgesehenen Mitteilungen macht, ausdrücklich darauf hinweisen, daß die im ersten Absatz bezeichneten Ratifikationsurkunden oder Beitrittserklärungen vorliegen.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2026

Gesetzesnummer

10001987

Dokumentnummer

NOR12026405

Alte Dokumentnummer

N2195927414S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1959/47/A5/NOR12026405

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