Bundesrecht konsolidiert

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Abkommen über das einheitliche Scheckgesetz samt Protokoll Art. 5

Kurztitel

Abkommen über das einheitliche Scheckgesetz samt Protokoll

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 47/1959

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 5

Inkrafttretensdatum

01.03.1959

Außerkrafttretensdatum

Index

29/04 Internationales Wechsel- und Scheckrecht

Text

Artikel römisch fünf.

Vom 15. Juli 1931 an kann jedes Mitglied des Völkerbundes und jeder Nichtmitgliedstaat dem Abkommen beitreten.

Dieser Beitritt wird durch eine Anzeige an den Generalsekretär des Völkerbundes vollzogen, die im Archiv des Sekretariats des Völkerbundes zu hinterlegen ist.

Der Generalsekretär des Völkerbundes wird die Hinterlegung unverzüglich allen Mitgliedern des Völkerbundes und den Nichtmitgliedstaaten mitteilen, in deren Namen das Abkommen gezeichnet oder der Beitritt erklärt worden ist.

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2026

Gesetzesnummer

10001977

Dokumentnummer

NOR12026284

Alte Dokumentnummer

N2195927289S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1959/47/A5/NOR12026284

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