Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Abkommen über Bestimmungen auf dem Gebiete des internationalen Scheckprivatrechts Art. 3

Kurztitel

Abkommen über Bestimmungen auf dem Gebiete des internationalen Scheckprivatrechts

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 47/1959

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 3

Inkrafttretensdatum

01.03.1959

Außerkrafttretensdatum

Index

29/04 Internationales Wechsel- und Scheckrecht

Text

Artikel 3.

Das Recht des Landes, in dem der Scheck zahlbar ist, bestimmt die Personen, auf die ein Scheck gezogen werden kann.

Ist nach diesem Recht der Scheck im Hinblick auf die Person des Bezogenen nichtig, so sind gleichwohl die Verpflichtungen aus Unterschriften gültig, die in Ländern auf den Scheck gesetzt worden sind, deren Recht die Nichtigkeit aus einem solchen Grunde nicht vorsieht.

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2026

Gesetzesnummer

10001985

Dokumentnummer

NOR12026351

Alte Dokumentnummer

N2195927358S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1959/47/A3/NOR12026351

Navigation im Suchergebnis