Bundesrecht konsolidiert

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Abkommen über das einheitliche Scheckgesetz samt Protokoll Art. 11

Kurztitel

Abkommen über das einheitliche Scheckgesetz samt Protokoll

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 47/1959

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 11

Inkrafttretensdatum

01.03.1959

Außerkrafttretensdatum

Index

29/04 Internationales Wechsel- und Scheckrecht

Text

Artikel römisch elf.

Dieses Abkommen wird nach seinem Inkrafttreten vom Generalsekretär des Völkerbunds registriert werden.

ZU URKUND DESSEN haben die obgenannten Bevollmächtigten dieses Abkommen gezeichnet.

GESCHEHEN zu Genf, am neunzehnten März neunzehnhunderteinunddreißig in einer einzigen Ausfertigung, die im Archiv des Sekretariates des Völkerbunds hinterlegt wird; eine gleichlautende Abschrift wird allen Mitgliedern des Völkerbunds und allen auf der Konferenz vertretenen Nichtmitgliedstaaten übersandt werden.

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2026

Gesetzesnummer

10001977

Dokumentnummer

NOR12026290

Alte Dokumentnummer

N2195927295S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1959/47/A11/NOR12026290

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