Bundesrecht konsolidiert

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Wasserrechtsgesetz 1959 § 98

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserrechtsgesetz 1959

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 215/1959 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 98

Inkrafttretensdatum

01.10.1997

Außerkrafttretensdatum

21.12.2003

Abkürzung

WRG 1959

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

NEUNTER ABSCHNITT.

Von den Behörden und dem Verfahren, Zuständigkeit.

Paragraph 98,
  1. Absatz eins,Wasserrechtsbehörden sind, unbeschadet der in den einzelnen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes festgelegten Zuständigkeit des Bürgermeisters, die Bezirksverwaltungsbehörde, der Landeshauptmann und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft. Sofern in diesem Bundesgesetze keine anderweitigen Bestimmungen getroffen sind, ist in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.
  2. Absatz 2,Die Wasserrechtsbehörden haben insbesondere auch darüber zu entscheiden, ob ein Gewässer ein öffentliches oder ein Privatgewässer ist, jedoch mit Ausnahme des Falles, in dem ein Privatrechtstitel (Paragraph 2, Absatz 2,) in Frage kommt.
  3. Absatz 3,Die Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde ist unbeschadet der Zuständigkeit der Bergbehörde auch bei Bergbaubetrieben gegeben, wenn auf die Beschaffenheit fremder Gewässer oder die Wasserführung öffentlicher Gewässer eingewirkt wird oder wenn es sich außerhalb des Werksbereiches um Wasseranlagen oder um erhebliche Veränderungen des Grundwasserstandes handelt.
  4. Absatz 4,Die Zuständigkeit der Eisenbahnbehörde in Wasserrechtssachen richtet sich nach den Bestimmungen des Paragraph 127,
  5. Absatz 5,Wenn in den Fällen des Paragraph 7, zur Bewilligung der Holztrift nach den forstrechtlichen Bestimmungen eine Behörde anderer Instanz zuständig wäre als die zur Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung berufene, so wird die höhere Behörde zur Erteilung beider Bewilligungen zuständig.
  6. Absatz 6,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 1997,)

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2013

Gesetzesnummer

10010290

Dokumentnummer

NOR12141106

Alte Dokumentnummer

N8199747032L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1959/215/P98/NOR12141106

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