(5)Absatz 5,Der Schlichtungsstelle obliegt es, Streitigkeiten aus dem Verbandsverhältnis gütlich beizulegen oder in bestimmten Fällen (§ 97 Abs. 2) zu entscheiden. Die Mitglieder der Schlichtungsstelle brauchen dem Verbande nicht anzugehören, dürfen aber keine Vorstandsmitglieder sein. Eine vorzeitige Abberufung ist nur mit Zustimmung der Wasserrechtsbehörde zulässig. Die Voraussetzungen für die Bestellung als Mitglied der Schlichtungsstelle und für ein Erlöschen der Mitgliedschaft sind unter Bedachtnahme auf persönliche Eignung und Unbefangenheit in den Satzungen festzulegen.Der Schlichtungsstelle obliegt es, Streitigkeiten aus dem Verbandsverhältnis gütlich beizulegen oder in bestimmten Fällen (Paragraph 97, Absatz 2,) zu entscheiden. Die Mitglieder der Schlichtungsstelle brauchen dem Verbande nicht anzugehören, dürfen aber keine Vorstandsmitglieder sein. Eine vorzeitige Abberufung ist nur mit Zustimmung der Wasserrechtsbehörde zulässig. Die Voraussetzungen für die Bestellung als Mitglied der Schlichtungsstelle und für ein Erlöschen der Mitgliedschaft sind unter Bedachtnahme auf persönliche Eignung und Unbefangenheit in den Satzungen festzulegen.