Bundesrecht konsolidiert

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Wasserrechtsgesetz 1959 § 93

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserrechtsgesetz 1959

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 215/1959 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 93

Inkrafttretensdatum

01.07.1990

Außerkrafttretensdatum

30.09.1997

Abkürzung

WRG 1959

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Paragraph 93, Verbandsorgane.

  1. Absatz eins,Verbandsorgane sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und die Schlichtungsstelle. Die Zahl der Mitglieder des Vorstandes und der Schlichtungsstelle ist durch die Satzungen zu bestimmen.
  2. Absatz 2,In der Mitgliederversammlung haben alle Verbandsmitglieder Sitz und Stimme. Die Zahl der auf jedes Mitglied entfallenden Stimmen entspricht der Zahl seiner Beitragsanteile; soweit diese jedoch die Hälfte sämtlicher Beitragsanteile übersteigen, bleiben sie bei der Ermittlung der Stimmenzahl außer Betracht. Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere die Beschlußfassung über die Satzungen und den Jahresvoranschlag sowie die Wahl des Vorstandes und der Mitglieder der Schlichtungsstelle, bei Reinhaltungsverbänden auch die Beschlußfassung über den Sanierungsplan. Für die zur Gültigkeit eines Beschlusses oder einer Wahl erforderlichen Stimmenzahl sind die Satzungen maßgebend; falls diese darüber nichts besagen, genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  3. Absatz 3,Dem Vorstand obliegt die Leitung und Besorgung der Verbandsangelegenheiten nach Maßgabe der Satzungen und der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Richtlinien. Er hat auch die Einstufung der Verbandsmitglieder nach dem Maßstabe für die Aufteilung der Kosten (Paragraph 78,) vorzunehmen und die jährlichen Mitgliedsbeiträge vorzuschreiben; die Einstufung ist längstens alle sechs Jahre zu überprüfen. Der Vorstand beschließt mit einfacher, nach Köpfen zu berechnender Stimmenmehrheit.
  4. Absatz 4,Einer Minderheit, die wenigstens ein Fünftel der Beitragsanteile auf sich vereinigt, ist auf ihr Verlangen eine verhältnismäßige Vertretung im Vorstand einzuräumen. Besteht der Vorstand aus mehr als drei Mitgliedern, so ist ein Obmann zu wählen, der den Verband nach außen vertritt und dem auch die Besorgung laufender Geschäfte übertragen werden kann.
  5. Absatz 5,Der Schlichtungsstelle obliegt es, Streitigkeiten aus dem Verbandsverhältnis gütlich beizulegen oder in bestimmten Fällen (Paragraph 97, Absatz 2,) zu entscheiden. Die Mitglieder der Schlichtungsstelle brauchen dem Verbande nicht anzugehören, dürfen aber keine Vorstandsmitglieder sein. Eine vorzeitige Abberufung ist nur mit Zustimmung der Wasserrechtsbehörde zulässig. Die Voraussetzungen für die Bestellung als Mitglied der Schlichtungsstelle und für ein Erlöschen der Mitgliedschaft sind unter Bedachtnahme auf persönliche Eignung und Unbefangenheit in den Satzungen festzulegen.
  6. Absatz 6,Über Antrag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung einen oder mehrere Geschäftsführer bestellen und diesen zugleich die Befugnis zur Besorgung bestimmter regelmäßiger Geschäfte sowie zur Vertretung des Verbandes nach außen in diesen Angelegenheiten erteilen. Die Verantwortlichkeit des Vorstandes (Absatz 3,) wird hiedurch nicht berührt.

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2013

Gesetzesnummer

10010290

Dokumentnummer

NOR12130641

Alte Dokumentnummer

N8195922303L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1959/215/P93/NOR12130641

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