Bundesrecht konsolidiert

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Wasserrechtsgesetz 1959 § 92

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserrechtsgesetz 1959

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 215/1959

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 92

Inkrafttretensdatum

01.11.1959

Außerkrafttretensdatum

30.09.1997

Abkürzung

WRG 1959

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Paragraph 92, Sanierungsplan.

  1. Absatz eins,Der Plan zur Verbesserung der Gewässerbeschaffenheit im Verbandsbereiche (Sanierungsplan) hat in den wesentlichen Grundzügen Schwerpunkt, Reihenfolge und Art der zu treffenden Sanierungsmaßnahmen sowie einen Zeitplan für deren Ausführung derart festzulegen, daß unter Bedachtnahme auf die Leistungsfähigkeit des Verbandes eine Verringerung und wirksame Reinigung der Abwässer und dadurch in angemessener Frist die Reinhaltung der Gewässer im Verbandsbereich erzielt wird.
  2. Absatz 2,Bei der Ausarbeitung des Sanierungsplanes ist denjenigen, die an ihm offenkundig interessiert sind, insbesondere also den Gemeinden sowie den sonst in Betracht kommenden öffentlichen Stellen und Interessenvertretungen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Sodann ist der Sanierungsplan fertigzustellen und der Mitgliederversammlung zur Beschlußfassung vorzulegen. Unberücksichtigt gebliebene Einwendungen sind bei der Beratung in der Mitgliederversammlung besonders zu prüfen.
  3. Absatz 3,Der vom Verbande beschlossene Sanierungsplan ist der Wasserrechtsbehörde unter Anschluß der Unterlagen der vorgebrachten Einwendungen und der Niederschrift über die Beschlußfassung zur Genehmigung vorzulegen. Sofern nach Überprüfung keine Bedenken entgegenstehen, hat die Wasserrechtsbehörde den Sanierungsplan in den für amtliche Verlautbarungen bestimmten Blättern ehestens kundzumachen. Andernfalls ist der Sanierungsplan dem Verbande zur Aufklärung oder Abänderung innerhalb angemessener Frist zurückzustellen. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn der Sanierungsplan dem Gesetze, den Satzungen oder dem öffentlichen Interesse widerspricht.
  4. Absatz 4,Will der Verband den genehmigten Sanierungsplan ändern, so hat er nach den Absatz 2 und 3 vorzugehen. Aus den im Absatz 3, genannten Versagungsgründen kann die Behörde eine Abänderung des Sanierungsplanes verlangen.
  5. Absatz 5,Solange ein Verbandsmitglied den Pflichten gerecht wird, die ihm aus dem genehmigten Sanierungsplan erwachsen, gilt dies als Erfüllung der ihm aus seiner Wasserberechtigung entspringenden Verpflichtungen, sofern es auch sonst im Hinblick auf die Reinhaltung die erforderliche Sorgfalt (Paragraph 31,) beobachtet und in zumutbarem Umfang innerbetriebliche oder sonst notwendige Maßnahmen trifft.

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2013

Gesetzesnummer

10010290

Dokumentnummer

NOR12130640

Alte Dokumentnummer

N8195922302L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1959/215/P92/NOR12130640

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