(1)Absatz eins,Falls in den Satzungen nichts anderes bestimmt ist, hat der Vorstand aus seiner Mitte durch einfache, nach Köpfen zu berechnende Stimmenmehrheit den Obmann und dessen Stellvertreter zu wählen; der Obmann hat den Verband nach außen zu vertreten, wobei ihm auch die Besorgung laufender Geschäfte übertragen werden kann. Der Obmann gehört jedenfalls dem Vorstand als stimmberechtigtes Mitglied an.