Bundesrecht konsolidiert

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Wasserrechtsgesetz 1959 § 88b

Kurztitel

Wasserrechtsgesetz 1959

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 215/1959 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 88b

Inkrafttretensdatum

01.01.2000

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WRG 1959

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Zwangsverbände

Paragraph 88 b,
  1. Absatz eins,Der Bescheid über die Gründung eines Zwangsverbandes muß Zweck und Umfang des Verbandes genau bezeichnen und eine Frist für die Vorlage der Satzungen einräumen.
  2. Absatz 2,Die Bildung eines Zwangsverbandes ist nur für die in Paragraph 73, Absatz eins, Litera a, b, d und h genannten Zwecke und nur dann zulässig, wenn dies im öffentlichen Interesse geboten und eine andere befriedigende Regelung in angemessener Frist nicht zu erwarten ist. Unter denselben Voraussetzungen kann ein freiwilliger Wasserverband oder ein Wasserverband mit Beitrittszwang unter Änderung seines Umfanges oder seiner Aufgaben in einen Zwangsverband umgebildet werden.
  3. Absatz 3,Ein Zwangsverband kann mit Zweidrittelmehrheit der Stimmen aller Mitglieder (Paragraph 88 e, Absatz 2,) eine über Absatz 2, hinausgehende Erweiterung des Verbandszweckes beschließen.

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2021

Gesetzesnummer

10010290

Dokumentnummer

NOR12143794

Alte Dokumentnummer

N8199961522L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1959/215/P88b/NOR12143794

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