Bundesrecht konsolidiert

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Wasserrechtsgesetz 1959 § 87

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserrechtsgesetz 1959

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 215/1959

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 87

Inkrafttretensdatum

01.11.1959

Außerkrafttretensdatum

30.09.1997

Abkürzung

WRG 1959

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

ACHTER ABSCHNITT, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1959,, Artikel römisch eins, Ziffer 28,), Von den Wasserverbänden, Paragraph 87, Zweck und Umfang.

  1. Absatz eins,Zu den im Paragraph 73, genannten Zwecken können an Stelle von Wassergenossenschaften, wenn sich die vorgesehenen Maßnahmen über den Bereich mehrerer Gemeinden erstrecken, aus den beteiligten Gebietskörperschaften Wassergenossenschaften und den zur Erhaltung öffentlicher Verkehrswege (Eisenbahn, Straße, Wasserwege) Verpflichteten Wasserverbände als Körperschaften öffentlichen Rechtes gebildet werden.
  2. Absatz 2,Als Mitglied eines Wasserverbandes, der die Reinigung oder Beseitigung von Abwässern oder die Reinhaltung von Gewässern einschließlich der erforderlichen Aufsicht zum Gegenstand hat (Paragraph 73, Absatz eins, Litera d,, Reinhaltungsverband), kommt in Betracht, wer die Beschaffenheit von Gewässern nicht bloß geringfügig beeinträchtigt (Paragraph 32, Absatz eins,). Die Mitgliedschaft von Gebietskörperschaften auf Grund eines anderen Titels ist nicht ausgeschlossen.
  3. Absatz 3,Auf Verlangen eines Wasserverbandes sind Gebietskörperschaften zur Erhaltung öffentlicher Verkehrswege Verpflichtete und Betriebsinhaber, sofern sie aus seinen Einrichtungen und Maßnahmen einen wesentlichen Nutzen ziehen oder die Erfüllung seiner Aufgaben durch eine zulässige wirtschaftliche Tätigkeit fühlbar zu beeinträchtigen vermögen, von der Wasserrechtsbehörde zum Beitritt zu verhalten, wenn nicht öffentliche Interessen entgegenstehen.
  4. Absatz 4,Soweit im folgenden nichts anderes verfügt wird, sind die Bestimmungen über Wassergenossenschaften auch auf Wasserverbände sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2013

Gesetzesnummer

10010290

Dokumentnummer

NOR12130635

Alte Dokumentnummer

N8195922297L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1959/215/P87/NOR12130635

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